Psychisch erkrankt: Kein Anspruch auf EM-Rente
Ein seit 2001 erwerbsloser Kläger beantragte 2018 zum wiederholten Mal beim zuständigen Rentenversicherungsträger vergeblich eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente). Sowohl das Sozialgericht als auch das LSG Baden-Württemberg (LSG Ba-Wü 18.3.2025 – L 13 R 276/22) lehnen dies ab und stützen sich dabei auf ein Gutachten der ersten Instanz: Die gesamte Lebensführung des Klägers sei nicht im notwendigen Maße beeinträchtigt, um eine EM-Rente zu rechtfertigen.
Das war der Fall
Der 1966 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und ist – bis auf eine kurze Unterbrechung – seit Juni 2001 arbeitslos. Er bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II) und leidet – ärztlich diagnostiziert – unter diversen psychischen und körperlichen Beeinträchtigungen, über deren Vorliegen und ihren Einfluss auf das Leistungsvermögen gestritten wurde.
Nach Sozialgesetzbuch (SGB) VI sind versicherte Personen teilweise oder voll erwerbsgemindert, wenn sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit dazu in der Lage sind, mindestens sechs beziehungsweise mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten; nach § 43 Abs. 1 beziehungsweise § 2 SGB VI haben sie dann Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.
Das sagt das Gericht im Berufungsverfahren
Das LSG führte unter anderem aus: Einen Nachweis für den Anspruch auf (volle oder teilweise) EM-Rente habe der Versicherte nicht ausreichend mit Tatsachen im Wege des sogenannten Vollbeweises begründen können. Das SG Reutlingen war dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt: Weder sei eine Gesundheitsstörung mit hinreichender Sicherheit feststellbar, noch liege eine rentenbegründende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor.
Dem schloss sich das LSG an und holte weiter aus: Da sich erhebliche Gesundheitseinschränkungen grundsätzlich in allen Lebensbereichen auswirkten, sei bei psychischen Störungen erst von einer quantitativen Leistungsminderung auszugehen, wenn die gesamte Lebensführung durch die Erkrankung eingeschränkt werde.
Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Zudem bestehe – aufgrund der intensiven Betreuung durch die Tochter – ein erheblicher sekundärer Krankheitsgewinn beim Kläger. Mit anderen Worten: Er profitiere infolge seiner Diagnosen von der Zuwendung seiner Tochter.
Das Urteil schlägt hiermit einen neuen Bewertungsmaßstab vor, der eine Ungleichbehandlung psychischer Erkrankungen bewirkt: dass eine deutliche Einschränkung der »gesamten Lebensführung« vorliegen müsse, auch des Privatlebens, um eine EM-Rente zu beziehen. Doch § 43 Abs. 1 u. 2 SGB VI stellt eindeutig auf die Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf die Erwerbstätigkeit ab. Damit legt das LSG – wie auch bereits andere Gerichte – höhere Anforderungen an die Gewährung einer EM-Rente zugrunde. Die Autoren stellen fest, dass dies in der einschlägigen Literatur zu Recht kritisiert werde.
Den vollständigen Beitrag von Henri Hofene und Julius Treffurth werden Interessierte in »Gute Arbeit« 8/2025 in der Rubrik »Prävention und Teilhabe« finden.
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