Corona

Rückkehr in die Betriebe nur mit Betriebsrat

10. Juni 2020 Corona, Arbeitsschutz
Atemmaske

Für viele Betriebe beginnt wieder der Normalbetrieb. Die Arbeitgeber beordern die Mitarbeiter aus dem Home-Office zurück in die Büros. Doch aufgepasst: Der Arbeitgeber muss die Rückkehr mit den Betriebsräten abstimmen. Tut er dies nicht, können die Interessenvertreter die Rückkehr vorläufig verhindern.

Auch in Zeiten der aktuellen Pandemie ist der Betriebsrat das zentrale Organ der Mitbestimmung. Es besteht für den Arbeitgeber kein Grund, die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats außer Acht zu lassen. Die nun anstehende Rückkehr der Beschäftigten in die Betriebe erfordert das Durchführen einer Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz (§ 5 ArbSchG). Diese ist Ausgangspunkt jeglicher Infektionsschutzmaßnahmen, für die der Arbeitgeber verantwortlich ist. Sowohl bei der Gefährdungsbeurteilung als auch bei allen Folgemaßnahmen muss der Betriebsrat mitbestimmen.

Gleiches gilt, wenn es um Arbeitszeitregelungen, also beispielsweise Details der Kurzarbeit oder um die Abstimmung bei Dienstplänen geht. Übergeht der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte, kann der Betriebsrat sein ihn  mit einer einstweiligen Verfügung stoppen.

Die wichtigsten Entscheidungen

Einige Arbeitsgerichte haben Arbeitgeber bereits gestoppt, die bei Rückkehrmaßnahmen den Betriebsrat außer Acht gelassen hatten. Hier die aktuellen Entscheidungen in Kurzfassung:

  • Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht zur Arbeitsleistung heranziehen, bevor eine Einigung mit dem Betriebsrat über die Dienstpläne (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), die Umsetzung der Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und die zu ergreifenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen (§  87  Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) erzielt wurde. So das Arbeitsgericht Neumünster am 28.4.2020 (4 BVGa 3a/20). Der Betrieb wurde wieder geschlossen und der Arbeitgeber gezwungen, Verhandlungen mit dem Betriebsrat aufzunehmen (siehe auch hier).
  • Ebenso haben das Arbeitsgericht Berlin (27.4.2020 – 46 AR 50030/20) und das Arbeitsgericht Stuttgart (8.4.2020 – 3 BVGa 7/20) entschieden, dass Anordnungen des Arbeitgebers, die unter Verletzung der Rechte des Betriebsrats im Arbeits- und Gesundheitsschutz umgesetzt werden, unterbunden werden können.
  • Das Arbeitsgericht Wesel (24.4.20 – 2 BVGa 4/20) entschied per einstweiliger Verfügung, dass der Arbeitgeber die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 und 7 BetrVG beachten muss, wenn zur Kontrolle der Einhaltung der im Rahmen der COVID-19-Pandemie empfohlenen Sicherheitsabstände Videoaufnahmen angefertigt werden. Bei der Übertragung von Bildern, auch wenn diese wie in diesem Fall verpixelt sind, bleibt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Ziff. 6 BetrVG erhalten, solange die Verpixelung der Bilder nicht technisch unumkehrbar ist. Auch der Umstand, dass die Auswertung durch einen Dritten und nicht durch den Arbeitgeber selbst passiert, macht die Weitergabe der Aufnahmen nicht mitbestimmungsfrei. Auch nach § 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 ArbSchG besteht ein Mitbestimmungsrecht: Die Auswertung des Bildmaterials ist eine Untersuchungsmethode und dient gerade der Feststellung, ob entsprechende Gefahren wegen Unterschreiten des Mindestabstandes bestehen. Es handelt sich deswegen nicht um der Gefährdungsbeurteilung vorgelagerte Maßnahmen.

Praxishinweis

Aufgrund von Corona stehen Betriebe zurzeit ganz besonderen Herausforderungen in Sachen Sicherheit und Hygiene gegenüber. Vor allem bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes mag es sich oft um einen durch die Pandemie begründeten Eilfall handeln. In der Regel führt die aktuelle Pandemie aber nicht zu einem Notfall – und nur ein Notfall kann das Mitbestimmungsrecht einschränken. Arbeitgeber dürfen auch mit dem Hinweis auf Corona also nicht alles– und schon gar nicht, ohne die Interessenvertretungen entsprechend zu beteiligen. Achten Sie also in Zeiten von Corona ganz besonders auf die Wahrung Ihrer Mitbestimmungsrechte! Das sind auch ein wichtiges Signal und ein stabilisierender Faktor für die Beschäftigten.

© bund-verlag.de (fro)


Quellen

Arbeitsgericht Neumünster (28.4.2020) Aktenzeichen: 4 BVGa 3a/20

Arbeitsgericht Berlin (27.4.2020) Aktenzeichen: 46 AR 50030/20

Arbeitsgericht Stuttgart (28.4.2020) Aktenzeichen: 3 BVGa 7/20

Arbeitsgericht Wesel (24. April 2020) Aktenzeichen: 2 BVGa 4/20

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