Vergütung

Was ist, wenn Betriebsräte bessere Stellen ablehnen?

26. September 2018 Benachteiligung, Vergütung
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Quelle: © Sailorr / Foto Dollar Club

Betriebsräte müssen verdienen, was »vergleichbare« Arbeitnehmer desselben Betriebs auch erhalten. Doch was gilt, wenn ein Betriebsratsmitglied ein besser dotiertes Stellenangebot ablehnt? Dann soll es die höhere Vergütung nur erhalten, wenn nachweislich allein die Amtstätigkeit der Grund für die Ablehnung war. So das LAG Düsseldorf.

Die Parteien streiten – wie so häufig – über die Vergütung eines Betriebsratsmitglieds.

Mitglieder des Betriebsrats dürfen weder in wirtschaftlicher noch in beruflicher Hinsicht gegenüber vergleichbaren Arbeitnehmern Nachteile erleiden. Sie müssen dieselbe Vergütung erhalten und von den Gehaltssteigerungen der »vergleichbaren« Kollegen profitieren. Vergleichbar sind dabei Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Amtsübernahme ähnliche, im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeiten ausüben (§ 37 Abs. 4 S. 1 BetrVG). Was passiert nun aber, wenn ein Betriebsratsmitglied während seiner Amtszeit ein besser dotiertes Stellenangebot erhält und es ausschlägt? Wie sieht dann seine Bezahlung aus?

Das war der Sachverhalt

Ein seit langem im Betriebsrat tätiger und voll freigestellter Betriebsrat verlangt eine höhere Vergütung und eine entsprechende Nachzahlung. Sein Argument: er habe ein besser dotiertes Stellenangebot in einer Führungsposition nur mit Blick auf sein Betriebsratsamt abgelehnt. Die besser bezahlte Stelle – im AT-Bereich – sei nicht mit seinem Betriebsratsamt vereinbar gewesen. Er begehrt aber die für diese gut dotierte Stelle vorgesehene Vergütung.

Das sagt das Gericht

Das in § 78 verankerte allgemeine Benachteiligungsverbot gilt vor allem auch für die Vergütung von Gremiumsmitgliedern. Ein Betriebsrat kann durchaus Bezahlung für eine höhere, nicht ausgeübte Tätigkeit verlangen, wenn alles andere eine Benachteiligung wäre.

Allerdings muss er dies nicht nur gut begründen, sondern auch zweifelsfrei beweisen. Will ein Betriebsrat darlegen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen beruflichen Aufstieg genommen hätte, hat er mehrere Möglichkeiten, dies im Einzelnen darzulegen. Der Betriebsrat kann beispielsweise vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben sei. Ist also – so die Richter – die Betriebsratstätigkeit das entscheidende Motiv für die Ablehnung eines Angebots, so dürfte ein Anspruch auf bessere Bezahlung fraglos gegeben sein. Denn ohne das Amt als Betriebsrat hätte das Mitglied zweifellos die besser dotierte Tätigkeit angenommen.

Hier lag der Fall allerdings anders: das Betriebsratsmitglied konnte nicht zweifelsfrei nachweisen, dass das Amt der entscheidende Grund für die Ablehnung der angebotenen Stelle war. In einer E-Mail hatte der Betriebsrat nämlich noch andere Gründe für die Ablehnung des Stellenangebots genannt. Daher hat das LAG der Klage nicht stattgegeben und die bessere Bezahlung dem Betriebsratsmitglied nicht gewährt.

Darauf müssen Sie achten

Wenn Sie während Ihrer Amtstätigkeit ein Stellenangebot erhalten, das deutlich besser dotiert ist als die Stelle, die Sie während der Amtsübernahme ausgeübt haben oder auch noch ausüben, so müssen Sie nachweisen, dass Sie dieses Angebot nur deswegen ausschlagen, weil es nicht mit Ihrer Betriebsratstätigkeit vereinbar ist. Gibt es auch andere Gründe, so können Sie nicht mehr nachweisen, dass das Betriebsratsamt wirklich kausal für die Ablehnung war. Dann können Sie letztlich auch nicht mehr darlegen, dass Sie – was für § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG wichtig ist – ohne Betriebsratsamt deutlich besser bezahlt würden – denn es scheint ja auch andere Gründe zu geben.

© bund-verlag.de (fro)

Quelle

LAG Düsseldorf (27.04.2018)
Aktenzeichen 10 Sa 717/17
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