Mehr Licht und Luft für Beschäftigte

Die Arbeitsstättenverordnung wurde zuletzt Ende 2016 geändert und trat im Dezember als ArbStättV2016 in Kraft. Gleichzeitig wurde die Bildschirmarbeitsverordnung aufgehoben und zusammen mit der Telearbeit in die ArbstättV integriert.
Modernisierte Vorschriften
Neu an der ArbStättV sind jetzt Regeln für die Sichtverbindung vom Arbeitsplatz nach außen, für die Beurteilung der physischen und psychischen Gefährdungen in der Arbeitsstätte und für die Pflicht des Arbeitgebers zur persönlichen Unterweisung der Beschäftigten wegen möglicher Gefährdungen bei allen Tätigkeiten und Änderungen in der Arbeitsstätte.
ArbstättV hilft Betriebsräten
Für Interessenvertretungen ist die neue ArbStättV eine hilfreiche gesetzliche Vorgabe. Sie ist der Maßstab und der Rahmen, um menschengerechte Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe im Büro wie auch an anderen Arbeitsplätzen durchzusetzen. Interessenvertreter können sich bei allen Planungen zu Bildschirmarbeit im Betrieb oder Teleheimarbeit sowie auch bei der Gestaltung, bei Umbauten, Neubauten oder Umorganisationen an allen übrigen Arbeitsplätzen auf das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG berufen und darüber eingreifen.
Wann Betriebsräte initiativ werden sollten, was in Betriebsvereinbarungen geregelt werden kann und was beim Scheitern von Verhandlungen angezeigt ist, das beschreibt Arbeitsschutz-Experte Manuel Kiper in AiB 7-8/17 ab S 10. Noch kein Abonnent der »Arbeitsrecht im Betrieb« (AiB)? Jetzt zwei Ausgaben kostenfrei testen!
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