Wann der Betriebsrat beim BEM mitbestimmt
Die Betriebsparteien streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs. Die Einigungsstelle ordnete zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) die Bildung eines »Integrationsteams« an. Dieses sollte sich aus je einem Vertreter des Arbeitgebers und des Betriebsrats zusammensetzen.
Konflikt um Spruch der Einigungsstelle
Nach den Vorgaben der Einigungsstelle sollte das Gremium das BEM mit dem betroffenen Arbeitnehmer durchführen, konkrete Maßnahmen beraten, dem Arbeitgeber vorschlagen und den nachfolgenden Prozess begleiten. Der Arbeitgeber leitete ein Gerichtsverfahren ein, um die Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle feststellen zu lassen. Er rügte unter anderem, dass der Betriebsrat für die Durchführung des BEM im Einzelfall gar nicht zuständig sei.
Reichweite der Mitbestimmung beim BEM
Im nachfolgenden Verfahren gab bereits das LAG Hamburg (Beschluss v. 20.02.2014 – 1 TaBV 4/13) dem Arbeitgeber recht. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG betreffe auch das BEM-Verfahren. Das Mitbestimmungsrecht betreffe aufgrund der Rahmenvorschrift des § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX aber nur die Aufstellung von Verfahrensgrundsätzen.
Im BEM-Verfahren sollen die Möglichkeiten geklärt werden, wie die Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers überwunden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt werden kann.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen die Entscheidung des LAG Hamburg blieb vor dem BAG ohne Erfolg. Die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit überschritten, befand das BAG. Ihr Spruch hat sich nicht auf die Ausgestaltung eines BEM beschränkt, sondern die Beteiligung des Integrationsteams vorgesehen. Die Umsetzung der BEM-Maßnahmen obliege allein dem Arbeitgeber.
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Quelle
Aktenzeichen 1 ABR 14/14