Betriebsratsarbeit hat Vorrang vor der beruflichen Arbeit. Betriebsratsmitglieder müssen von der Arbeit befreit werden, soweit sie Aufgaben für das Gremium zu erledigen haben. Doch im Detail gibt es viele Klippen.
Betriebsräte sind immer automatisch von ihrer beruflichen Arbeit befreit, wenn sie Betriebsratstätigkeiten erledigen müssen. Diese vorübergehende Arbeitsbefreiung nennt man Teilfreistellung (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Ist die Betriebsratsaufgabe erledigt, muss das Mitglied an seinen regulären Arbeitsplatz zurückkehren.
Ab einer Betriebsgröße von mindestens 200 Mitarbeitern gibt es für einzelne Betriebsratsmitglieder vollständige Befreiungen (§ 38 BetrVG). Das heißt: Sie sind für die Amtszeit vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit und ausschließlich als Betriebsrat tätig.
Nein. Für freigestellte Betriebsratsmitglieder gilt ja sowieso eine völlige Freistellung von ihrer Arbeit. Aber auch Betriebsratsmitglieder, die nur vorübergehend für das Erledigen konkreter Betriebsratsaufgaben befreit werden, müssen den Arbeitgeber nicht extra um Erlaubnis bitten. Die Befreiung gilt für erforderliche Tätigkeiten immer automatisch.
Was „erforderlich“ ist, bestimmt sich nach den Zwängen der Betriebsratsarbeit. Erforderlich sind Betriebsratssitzungen, Betriebsversammlungen, Besprechungen mit Gewerkschaften und Behörden. Aber auch Vor- und Nachbereitungen, alle in § 80 BetrVG gelisteten Aufgaben, der Besuch eines Rechtsanwaltes und Beratungsgespräche mit Arbeitnehmern sind „erforderliche“ Tätigkeiten, für die der Betriebsrat von seiner Arbeit befreit ist.
Ja, der Betriebsrat muss sich beim Vorgesetzten abmelden, wenn er seine reguläre Arbeit unterbricht. Der Vorgesetzte muss ja die Arbeitsaufgaben eventuell umorganisieren. Ausnahme: Die Arbeitsunterbrechung ist kurz und ein Umorganisieren nicht notwendig.
Ja. Auch ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied muss im Betrieb anwesend sein und sich für Betriebsratsarbeit bereithalten. Verlässt er das Betriebsgelände, so muss er sich abmelden und mitteilen, wie lange er wegbleibt. Der Arbeitgeber muss wissen, wann ein Betriebsrat vorübergehend nicht als Ansprechpartner für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten zur Verfügung steht.
Nein. War der Betriebsrat vor Aufnahme seines Amtes in der Zeiterfassung, so gibt es keinen Grund, ihn nach einer Freistellung von dieser Zeiterfassung auszunehmen. Betriebsräte haben ebenso wie Arbeitnehmer, die beruflich tätig sind, ein Interesse daran, ihre Anwesenheit im Betrieb zu dokumentieren. Die Zeiterfassung dient dazu, An- und Abwesenheit zu dokumentieren und diese für die Vergütungsabrechnung an das Abrechnungssystem zu übergeben.