4. Wie sieht es mit der Freistellung von Betriebsratsmitgliedern aus?

Betriebsratsarbeit hat Vorrang vor der beruflichen Arbeit. Betriebsratsmitglieder müssen von der Arbeit befreit werden, soweit sie Aufgaben für das Gremium zu erledigen haben. Doch im Detail gibt es viele Klippen.

Welche Arten der Freistellung gibt es?

Betriebsräte sind immer automatisch von ihrer beruflichen Arbeit befreit, wenn sie Betriebsratstätigkeiten erledigen müssen. Diese vorübergehende Arbeitsbefreiung nennt man Teilfreistellung (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Ist die Betriebsratsaufgabe erledigt, muss das Mitglied an seinen regulären Arbeitsplatz zurückkehren.

Ab einer Betriebsgröße von mindestens 200 Mitarbeitern gibt es für einzelne Betriebsratsmitglieder vollständige Befreiungen (§ 38 BetrVG). Das heißt: Sie sind für die Amtszeit vollständig von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit und ausschließlich als Betriebsrat tätig.

Muss das Betriebsratsmitglied sich die Arbeitsbefreiung genehmigen lassen?

Nein. Für freigestellte Betriebsratsmitglieder gilt ja sowieso eine völlige Freistellung von ihrer Arbeit. Aber auch Betriebsratsmitglieder, die nur vorübergehend für das Erledigen konkreter Betriebsratsaufgaben befreit werden, müssen den Arbeitgeber nicht extra um Erlaubnis bitten. Die Befreiung gilt für erforderliche Tätigkeiten immer automatisch.

Was „erforderlich“ ist, bestimmt sich nach den Zwängen der Betriebsratsarbeit. Erforderlich sind Betriebsratssitzungen, Betriebsversammlungen, Besprechungen mit Gewerkschaften und Behörden. Aber auch Vor- und Nachbereitungen, alle in § 80 BetrVG gelisteten Aufgaben, der Besuch eines Rechtsanwaltes und Beratungsgespräche mit Arbeitnehmern sind „erforderliche“ Tätigkeiten, für die der Betriebsrat von seiner Arbeit befreit ist.

Muss sich ein Betriebsrat beim Arbeitgeber abmelden?

Ja, der Betriebsrat muss sich beim Vorgesetzten abmelden, wenn er seine reguläre Arbeit unterbricht. Der Vorgesetzte muss ja die Arbeitsaufgaben eventuell umorganisieren. Ausnahme: Die Arbeitsunterbrechung ist kurz und ein Umorganisieren nicht notwendig.

Besteht für freigestellte Betriebsräte Anwesenheitspflicht im Betrieb?

Ja. Auch ein nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied muss im Betrieb anwesend sein und sich für Betriebsratsarbeit bereithalten. Verlässt er das Betriebsgelände, so muss er sich abmelden und mitteilen, wie lange er wegbleibt. Der Arbeitgeber muss wissen, wann ein Betriebsrat vorübergehend nicht als Ansprechpartner für mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten zur Verfügung steht.

Darf der Arbeitgeber freigestellte Betriebsräte aus der Zeiterfassung entlassen?

Nein. War der Betriebsrat vor Aufnahme seines Amtes in der Zeiterfassung, so gibt es keinen Grund, ihn nach einer Freistellung von dieser Zeiterfassung auszunehmen. Betriebsräte haben ebenso wie Arbeitnehmer, die beruflich tätig sind, ein Interesse daran, ihre Anwesenheit im Betrieb zu dokumentieren. Die Zeiterfassung dient dazu, An- und Abwesenheit zu dokumentieren und diese für die Vergütungsabrechnung an das Abrechnungssystem zu übergeben.

 

Zurück zu Basiswissen Betriebsratsarbeit


Die Top-Titel zu dem Thema

Christian Schoof
Das Lexikon für die betriebliche Interessenvertretung (inklusive Online-Zugriff auf alle Inhalte)
59,00 €
Mehr Infos
Michael Bachner
Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz
49,00 €
Mehr Infos
Thomas Klebe, u.a.
Basiskommentar mit Wahlordnung
49,00 €
Mehr Infos
Wolfgang Däubler, u.a.
Mit Wahlordnung und EBR-Gesetz. Inklusive Zugriff auf die Online-Ausgabe mit regelmäßigen Aktualisierungen.
119,00 €
Mehr Infos