7. Warum sind Betriebsratsbeschlüsse so wichtig?

Der Betriebsrat trifft seine Entscheidungen durch Beschlüsse. Für die Arbeit des Gremiums ist die wirksame Beschlussfassung daher von erheblicher Bedeutung. Doch damit ein Beschluss wirksam ist, muss er viele Formalien des Gesetzes beachten.

Kann ein Betriebsratsbeschluss nur auf einer Betriebsratssitzung gefasst werden?

Ja. Ein Beschluss kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung gefasst werden. Dabei muss die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder persönlich anwesend sein, sonst ist die Sitzung nicht beschlussfähig (§ 33 BetrVG).

Seit Inkrafttreten des Betriebsräte­modernisierungs­gesetzes gibt es die Möglichkeit, Betriebsrats­sitzungen per Video- oder Telefon­konferenz abzuhalten. Was es bei digitalen Betriebsratssitzungen zu beachten gibt, können Sie hier nachlesen.

Sind die Betriebsratsbeschlüsse genau zu dokumentieren?

Ja – das Gesetz schreibt vor, dass über jede Betriebsratssitzung eine Niederschrift oder auch ein Protokoll zu erstellen ist. Dieses muss den Wortlaut der gefassten Beschlüsse einschließlich des differenzierten Abstimmungsergebnisses umfassen. Das bedeutet, dass die Angabe des Stimmenverhältnisses (Ja-/Nein-Stimmen, Enthaltungen), mit dem die Beschlüsse gefasst wurden, genau aufzuführen ist. Der Niederschrift ist eine Teilnehmerliste beizufügen.

Muss jeder Teilnehmer vorab eine Tagesordnung erhalten?

Ja. Das ist sogar unverzichtbar. Jeder Betriebsrat muss eine Einladung zur Sitzung mit Tagesordnung erhalten – und zwar vorab. Nur dann ist die Betriebsratssitzung ordnungsgemäß einberufen und nur dann können Beschlüsse ergehen. Wichtig ist, dass die Tagesordnung alle Besprechungspunkte und alle zur Entscheidung anstehenden Themen enthält. Nur dann ist gewährleistet, dass sich jedes Betriebsratsmitglied sachgerecht und ordnungsgemäß auf die Sitzung vorbereiten kann (§ 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG).

Können Beschlüsse über spontan ergänzte Tagesordnungspunkte gefasst werden?

Ja – neuerdings in Ausnahmefällen schon. Im Grundsatz gilt, dass mit der Einladung zur Betriebsratssitzung immer eine Tagesordnung versandt wird. Das Fehlen einer Tagesordnung oder einzelner Punkte ist daher streng genommen ein Formfehler. Allerdings kann dieser Fehler „geheilt“ werden. Und zwar in der Sitzung selbst. Es kann vorkommen, dass spontan in der Sitzung neue Tagesordnungspunkte auf die Agenda kommen. Bis vor kurzem ging die Rechtsprechung davon aus, dass wirksame Beschlüsse zu spontan hinzugekommenen Tagesordnungspunkten nur dann möglich seien, wenn alle Mitglieder in der Sitzung vollzählig anwesend und mit der Änderung einverstanden sind. Diese vollzählige Anwesenheit aller Betriebsräte wird nicht mehr verlangt. Es reicht nun, wenn die anwesenden (also eben nicht alle) Betriebsratsmitglieder einhellig mit der Änderung der Tagesordnung einverstanden sind. Dies entspreche der Betriebswirklichkeit – gerade bei großen Gremien (BAG 15.04.2014 - 1 ABR 2/13 (B)).

Kann der Betriebsratsvorsitzende ohne Betriebsratsbeschluss eine Betriebsvereinbarung abschließen?

Nein. Ohne Betriebsratsbeschluss kann der Vorsitzende nicht handeln und auch keine Betriebsvereinbarung abschließen. Zwar hat der Betriebsratsvorsitzende eine wichtige Funktion und ist für den Arbeitgeber der zentrale Ansprechpartner. Dennoch kann er nicht eigenmächtig – etwa gegen den Willen des Gremiums – rechtswirksam handeln. Der Betriebsrat ist als Gremium ein Kollegialorgan, er bildet seinen gemeinsamen Willen durch den Betriebsratsbeschluss (§ 33 Abs. 1 BetrVG). Handelt der Vorsitzende ohne wirksamen Betriebsratsbeschluss, so ist die Handlung unwirksam.

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