Betriebsratswahl

Ein Betriebsrat kann in allen Betrieben gewählt werden, in denen mindestens fünf ständige wahlberechtigte (= aktives Wahlrecht) Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen drei wählbar (= passives Wahlrecht) sein müssen (§ 1 Abs. 1 BetrVG).

Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG), denn die normale Amtszeit beträgt vier Jahre.


Die Größe des zu wählenden Betriebsrats hängt von der Größe des Betriebes ab. In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht der Betriebsrat aus einer Person, bei bis zu 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern besteht er aus 3 Personen. Bei bis zu 100 Arbeitnehmern besteht er aus 5 Personen, bei bis zu 200 Arbeitnehmern besteht er aus 7 Personen und ab 201 Arbeitnehmern aus 9 Personen. Die weiteren Einzelheiten für noch größere Betriebe ergeben sich aus § 9 BetrVG.

Das BAG hat am 13.03.2013 entschieden, dass im Entleiherbetrieb regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer bei der Größe des Betriebsrats grundsätzlich zu berücksichtigen sind.

 

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Ihr gutes Recht

Die Zeitschrift »Arbeitsrecht im Betrieb« ist laut BAG vom 19.03.2014 (AZ 7ABN 91/13) ein erforderliches Arbeitsmittel für die Betriebsratsarbeit - trotz Internetzugang.

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