Abordnung

Bei der Abordnung wird zwischen Beamten und Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes unterschieden:

Nach § 27 BBG ist eine Abordnung die vorübergehende Übertragung einer dem Amt des Beamten entsprechenden Tätigkeit bei einer anderen Dienststelle unter Beibehaltung der Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle.

Die Abordnung bedarf grds. der Zustimmung des Beamten, wenn sie länger als zwei Jahre dauert oder zu einem anderen Dienstherrn erfolgt.

Eine Abordnung kann auch zwischen Bund, Ländern und Kommunen erfolgen.

Von der Versetzung unterscheidet sich die Abordnung dadurch, dass sie nur vorübergehend ist. Nach dem TVöD ist die Abordnung die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Die Abordnung liegt im Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieses Recht kann sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag ergeben. Auch bei Vorliegen von dienstlichen oder betrieblichen Gründen ist eine Abordnung gegen den Willen des Beschäftigten nur zulässig, wenn dessen Interessen vor dem Interesse der Allgemeinheit zurücktreten müssen. Diese Interessenabwägung ist dem Personalrat darzulegen.

Dem Personalrat steht gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG n.F. ein Mitbestimmungsrecht zu, wenn die Abordnung länger als drei Monate dauert. Das Mitbestimmungsrecht besteht auch dann, wenn der Beamte/Beschäftigte der Abordnung zugestimmt hat.

Weiterführende Informationen:
Schlick, Beteiligungsrechte des Personalrats, PersR 3/2022

 

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