Versetzung

Eine Versetzung eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst liegt vor, wenn ihm auf Dauer ein Arbeitsplatz bei einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zugewiesen wird. Bei Beamten kann diese Zuweisung auch bei einem anderen Dienstherrn erfolgen (vgl. § 28 Abs. 1 BBG).

Bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes ergibt sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers hierfür in der Regel aus dem Arbeits- oder Tarifvertrag. Ansonsten ist eine Änderungskündigung notwendig.

Bei Beamten ist die Versetzung ein Verwaltungsakt. Bei statuserhaltenden Versetzungen ist diese auch ohne Zustimmung des Beamten wirksam, wenn dienstliche Gründe vorliegen und die Versetzung zumutbar ist (vgl. § 28 BBG).

Im Gegensatz zur Umsetzung muss die Dienststelle gewechselt werden, es ist aber nicht erforderlich, dass sich der Aufgabenbereich oder der Dienstort ändert. Von der Abordnung unterscheidet sich die Versetzung dadurch, dass Letztere auf Dauer angelegt ist.

Nach § 78 Abs 1 Nr. 5 BPersVG n.F. hat der Personalrat bei der Versetzung eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst oder eines Beamten mitzubestimmen.

Weiterführende Informationen:
Bianka Schlick, Beteiligungsrechte des Personalrats, Personalverschiebungen in Dienststellen, PersR 2/2021, 20

 

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