Arbeitskampf

Arbeitskampf bedeutet die Ausübung kollektiven Drucks von Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberseite, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Arbeitskämpfe müssen erforderlich (vorangegangene Verhandlungen sind gescheitert) und verhältnismäßig sein. Sie dürfen nur von den Tarifparteien, also Arbeitgeber (dann Aussperrung) und Gewerkschaften (dann Streik), geführt werden und ein tariflich regelbares Ziel, z.B. höheres Gehalt, bessere Arbeitsbedingungen, verfolgen. Im Gegensatz zu den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes gilt für Beamte aufgrund ihres besonderen Dienst- und Treueverhältnisses gegenüber dem Staat ein grundsätzliches Streikverbot, ihre Arbeitsbedingungen werden nicht tarifvertraglich, sondern gesetzlich geregelt.

Personalvertretung und Dienststelle haben »Grundsätze der Zusammenarbeit« zu beachten. Diese sind in § 2 BPersVG n.F. festgehalten. Danach dürfen Dienststelle und Personalrat keine Maßnahmen des Arbeitskampfes gegeneinander durchführen. Personalratsmitglieder dürfen sich aber in ihrer Eigenschaft als Beschäftigte und Gewerkschaftsmitglied genauso am Streik beteiligen wie andere Arbeitnehmer. Der Personalrat hat während des Arbeitskampfes seine Aufgaben weiterhin wahrzunehmen und seine Beteiligungsrechte bleiben bestehen.

Weiterführende Informationen:
Daniels, Der Personalrat im Streik, PersR 10/2018, 14

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