Dienstunfähigkeit

Dienstunfähigkeit ist ein beamtenrechtlicher Begriff (§§ 44-49 BBG). Danach ist derjenige dienstunfähig, der aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund seines körperlichen Zustandes dauerhaft unfähig ist, seine dienstlichen Pflichten zu erfüllen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Beamte aufgrund eines ärztlichen Gutachtens in den Ruhestand versetzt.

Um Frühpensionierungen zu vermeiden, erfolgt eine Versetzung in den Ruhestand nicht, wenn der Beamte ein anderes Amt oder Laufbahn mit mindestens demselben Gehalt ausüben kann oder dem Beamten zwar eine geringer wertige Tätigkeit innerhalb des Amtes übertragen wird, diese aber zumutbar ist.

Der Beamte ist auch zu Qualifizierungsmaßnahmen verpflichtet. Ebenso gibt es die Möglichkeit der begrenzten Dienstfähigkeit und die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit.

Evtl. Pensionsansprüche bei Dienstunfähigkeit richten sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Ist der Beamte infolge eines Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt (§ 36 Abs. 1 BeamtVG).

 

Weiterführende Informationen:

Melanie Grunow, Judith Kerschbaumer, Cornelia Pielenz, BEM und dauernde Dienstunfähigkeit, PersR 6/2021, 39

 

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