Personalratswahl

Ein Personalrat kann in allen Dienststellen gewählt werden, in denen mindestens fünf ständig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, von denen drei wählbar sein müssen (§ 13 BPersVG n.F.).

Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten, die mindestens 16 Jahre alt sind (§ 14 Abs. 1 BPersVG n.F.). Bei Abordnungen oder Zuweisungen gibt es Besonderheiten (vgl. § 14 Abs. 2 BPersVG n.F.). Wählbar sind alle Beschäftigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens seit sechs Monaten Beschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes sind (§ 15 Abs. 1 BPersVG n.F.).

Die regelmäßigen Personalratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit zwischen dem 1. März und dem 31. Mai statt (§ 27 BPersVG n.F.), denn die normale Amtszeit beträgt vier Jahre. Die Größe des zu wählenden Personalrats hängt von der Größe der Dienststelle ab. In Dienststellen mit bis zu 20 wahlberechtigten Beschäftigten besteht der Personalrat aus einer Person, bei bis zu 50 Beschäftigten aus 3, bei bis zu 150 aus 5, bei bis zu 300 aus 7, bei bis zu 600 aus 9 und bei bis zu 1000 Beschäftigten aus 11 Mitgliedern. Einzelheiten für noch größere Dienststellen ergeben sich aus § 16 BPersVG n.F.

Sind in einer Dienststelle verschiedene Gruppen (Arbeitnehmer und Beamte) beschäftigt, so muss jede Gruppe entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein (vgl. § 17 BPersVG n.F.).

Einzelheiten zum Wahlverfahren ergeben sich aus § 19 BPersVG n.F.

Weiterführende Informationen:
Eberhard Baden, Erste Eindrücke – das neue BPersVG, PersR 6/2021, 8

 

<< Personalratssitzung | Personalversammlung >>

zurück zum Lexikon