Umsetzung

Die Umsetzung ist die Zuweisung eines anderen, gleich bewerteten Arbeitsplatzes innerhalb derselben Dienststelle. Der bisherige Aufgabenbereich des Arbeitnehmers wird dabei in wesentlichen Punkten geändert.

Die Umsetzung liegt im Direktionsrecht des Arbeitgebers, soweit der Arbeitsvertrag dies zulässt. Bei einem Beamten wird diesem innerhalb derselben Behörde ein anderer Dienstposten (anderer Aufgabenbereich) zugewiesen; die Umsetzung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn und ist kein Verwaltungsakt. Von der Versetzung unterscheidet sich die Umsetzung dadurch, dass sie innerhalb derselben Dienststelle erfolgt.

Nach § 78 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG n.F. hat der Personalrat bei der Umsetzung mitzubestimmen, wenn diese für mehr als drei Monate vorgesehen ist, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebiets im Sinne des Umzugskostenrechts befindet.

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat 2019 seine Rechtsprechung zur Umsetzung geändert: Auch eine befristete Umsetzung unterliegt der Mitbestimmung. Die frühere Auffassung (Mitbestimmungsrecht nur, wenn die Umsetzung auf Dauer angelegt ist, also z.B. nicht bei vertretungsweisen oder befristeten Umsetzungen) hat das BVerwG aufgegeben.

 

Weiterführende Informationen:
Bernhard Burkholz, Rechtsprechung 2020 – Mitbestimmung, PersR 7-8/2021, 20

 

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