Urlaub

Urlaub ist die Zeit, die ein arbeitsfähiger Arbeitnehmer, Beamter, Soldat oder auch Selbstständiger von seinem Arbeitsplatz berechtigt fernbleibt, obwohl nach Tages- und Wochenzeit eigentlich Arbeitsleistungen zu erbringen wären.

Die Mindestdauer des Urlaubs ergibt sich aus dem BurlG. Danach sind nach § 3 BUrlG mindestens 24 Werktage als Urlaub zu gewähren. In Arbeitsverträgen und Tarifverträgen können jedoch zugunsten der Arbeitnehmer abweichende Regelungen getroffen werden. Das BUrlG geht von einer 6- Tage-Woche aus. Bei einer 5-Tage-Woche muss eine Anpassung an die tatsächlichen Arbeitstage erfolgen, also 20 Urlaubstage. Auch bei Teilzeitbeschäftigten muss eine Umrechnung erfolgen.

Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG n.F. hat der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplanes, also der Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs der Beschäftigten der Dienststelle im Urlaubsjahr und der Urlaubsvertretung.

Weiterführende Informationen:
Katrin Augsten, Urlaub nur mit Personalrat, PersR 5/2021, 30

 

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