30. März 2021 |
Beim Hintergrunddienst sind Mediziner verpflichtet, für berufliche Anfragen erreichbar zu sein. Daher vergüten Kliniken diesen Dienst nur als Rufbereitschaft. Als höherwertiger Bereitschaftsdienst ist er nur dann zu vergüten, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich regelmäßig zur Arbeit herangezogen wird und seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen kann - so das Bundesarbeitsgericht. [...]
mehr