Auch das neue EU-Datenschutzrecht sieht die in Deutschland seit langem bekannte Institution des Datenschutzbeauftragten vor. Er soll das Unternehmen beim Umsetzen etwaiger Datenschutzregeln unterstützen. Dafür sind bestimmte Qualifikationen erforderlich.
Ein Datenschutzbeauftragter kann Beschäftigter der Dienststelle sein, aber auch ein externer Dienstleister. Die Person muss bestimmte Anforderungen erfüllen, um die Dienststelle beim Umsetzen von Datenschutzregelungen unterstützen zu können.
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (Art. 37 Abs. 5 DSGVO) fordert, in enger Anlehnung an das aktuelle deutsche Datenschutzrecht
Datenschutzbeauftragte sind gefordert, sich über die technischen und juristischen Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten, um alle Fragen zum Datenschutzrecht beantworten zu können. Die Herausforderungen werden vor allem durch die Komplexität der Datenverarbeitung und die Größe der Dienststelle definiert.
Ja. Dienststellen sollten jedoch beachten, dass keine Interessenskonflikte entstehen. Bei aus den Beschäftigten kommenden Datenschutzbeauftragten können diese durchaus der Fall sein. Vor allem dann, wenn der Datenschutzbeauftragte noch anderen Tätigkeiten nachgeht. Seine Doppelrolle führt zuweilen zu Interessensgegensätzen. Etwa bei Besschäftigten der IT, Personalabteilung und der Geschäftsführung. Die DSGVO nimmt diesen Punkt in Art. 38 Abs. 6 BDSG ausdrücklich mit auf.
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