7. Wie sieht die Beteiligung beim Datenschutz aus?

Der Personalrat spielt eine wichtige Rolle beim Schutz der Beschäftigtendaten. Diese ergibt sich nicht aus dem Datenschutzrecht selbst. Aber das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) sieht Beteiligungsrechte vor. Gelingt es dem Personalrat, diese kreativ, etwa durch Dienstvereinbarungen zu nutzen, kann er entscheidend dazu beitragen, dem Datenschutz in der Dienststelle Geltung zu verschaffen.

Hat der Personalrat das Einhalten der Datenschutzvorschriften zu überwachen?

Ja. Im Rahmen seiner allgemeinen Wächterfunktion (§ 62 Nr. 2 BPersVG) hat der Personalrat dafür Sorge zu tragen, dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Damit er diese wichtige Aufgabe wahrnehmen kann, muss ihn die Dienststellenleitung über alles informieren, was zum Wahrnehmen der Überwachungsaufgaben notwendig ist. Dem Personalrat sind auch erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Im Hinblick auf den Schutz der Beschäftigtendaten geht es beispielsweise um die Vorlage von Rollen- oder Berechtigungskonzepten für bestimme Softwaresysteme oder die Vorlage von Verfahrensverzeichnissen.

Wann muss der Personalrat mitbestimmen?

Das BPersVG sieht keine Mitbestimmung beim Datenschutz vor. Daher ist auf normierte Mitbestimmungstatbestände abzustellen, die den Schutz der Daten der Beschäftigten (mittelbar) betreffen.

In Betracht kommt § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG. Danach hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, gegebenenfalls durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen. Technische Einrichtungen, insbesondere Software-Systeme oder EDV-Anwendungen, erfassen und verarbeiten automatisch Daten der Beschäftigten. Damit lassen sich deren Verhalten und Leistung kontrollieren. Für die Mitbestimmung des Personalrats reicht es bereits aus, wenn die technische Einrichtung objektiv zur Überwachung »geeignet« ist. Auf die Bestimmung kommt es nicht an. Der Personalrat hat sich hier gegen ein übermäßiges Überwachen und für den Schutz der Persönlichkeit der Beschäftigten einzusetzen - insbesondere den Schutz von deren Daten.

Außerdem hat der Personalrat über den Inhalt von Personalfragebogen mitzubestimmen. Das ergibt sich aus § 80 Abs. 1 Nr. 15 BPersVG. Dabei kann der Personalrat – über die jeweiligen Fragen – auf die zu erhebenden Daten der Beschäftigten Einfluss nehmen und dafür sorgen, dass die Daten nur zweckgebunden verwendet werden.

Was sollten Personalräte beachten?

Personalräte sollten ihre Einflussmöglichkeiten im Rahmen der Mitbestimmung nutzen, um den Einsatz technischen Einrichtungen so abzusichern, dass sie möglichst »datenschonend« arbeiten.

Sie sollten immer auf den Abschluss von Dienstvereinbarungen drängen, die im Detail die Nutzung der technischen Einrichtungen oder den Inhalt von Personalfragebogen regeln. Die datenschutzrechtlichen Vorgaben – seit 25.5.2018 die EU-DSGVO und das neue BDSG – sind dabei zwingend einzuhalten.

 

Zurück zu Basiswissen Beschäftigtendatenschutz (Personalrat)


Dirk Lenders, u.a.
mit Wahlordnung, ergänzenden Vorschriften und vergleichenden Anmerkungen zu den 16 Landespersonalvertretungsgesetzen
210,00 €
Mehr Infos
Josef Haverkamp
Grundlagen, Empfehlungen und Arbeitshilfen für Betriebs- und Personalräte
39,00 €
Mehr Infos
Peter Wedde, u.a.
64,00 €
Mehr Infos
Peter Wedde
Basiskommentar
54,00 €
Mehr Infos