3. Was darf der Chef, was darf er nicht? 

Immer wieder ist streitig, was im Sinne des § 26 BDSG »erforderlich« ist und welche Daten der Dienstherr oder Arbeitgeber dann genau erheben darf und welche nicht. Die Rechtsprechung hat in zahlreichen Urteilen präzisiert, was „erforderlich“ bedeutet. Diese Urteile werden auch nach dem neuen EU-Datenschutzrecht weiter Bestand haben.

Darf der Chef Telefonate der Mitarbeiter mithören?

Nein. Mit der Überwachung von Telefonaten verletzt der Dienstherr oder Arbeitgeber Datenschutzrechte der Beschäftigten. Ein permanentes Abhören von Telefonaten durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber ist nicht verhältnismäßig und damit tabu. Das gilt auch für Dienstgespräche. Allerhöchstens darf der Dienstherr oder Arbeitgeber prüfen, ob seine Beschäftigten unerlaubt Privatgespräche führen. 

Zu diesem Zweck darf er aber nur Verbindungsdaten wie die Telefonnummer, Uhrzeit und Dauer des Gesprächs speichern und auswerten, niemals aber den Gesprächsinhalt selbst. 
Punktuell kann das Abhören von Telefonaten zu bestimmten Zwecken erlaubt sein, etwa wenn der Verdacht besteht, es werde eine Straftat begangen.

Ist das Lesen von E-Mails durch den Chef erlaubt?

Es kommt darauf an. Das Lesen von E-Mails verletzt Datenschutzrechte der Beschäftigten. So viel steht fest. Allerdings ist zu unterscheiden, ob in der Dienststelle das Schreiben von privaten E-Mails erlaubt ist oder nicht. Hat der Dienstherr oder Arbeitgeber die Nutzung des E-Mail-Systems für private Mails erlaubt, so sind alle Mails – egal ob dienstlich oder privat - für den Dienstherrn oder Arbeitgeber tabu. Er darf sie nicht lesen

Anders, wenn private Mails verboten sind. Dann hat der Dienstherr oder Arbeitgeber weitreichende Kontrollmöglichkeiten. Auch dann darf er aber – so die allgemeine Meinung – nicht einfach automatisch alle Mails lesen und überprüfen. Die Überwachung der privaten E-Mail-Korrespondenz setzt regelmäßig voraus, dass der Beschäftigte vorab über die Möglichkeit sowie über Art und Umfang der Überwachung informiert worden ist (EGMR vom 5.9.2017 - 61496/8). Er darf aber die Mails auf bestimmte Schlüsselwörter (Sex, Presse) durchsuchen lassen, um Missbrauch zu entdecken.

Darf der Chef den Browserverlauf auswerten?

Immer wieder landet die Frage vor Gericht, ob der Dienstherr oder Arbeitgeber gegen das Persönlichkeitsrecht seiner Beschäftigten verstößt, wenn er deren Browserdaten kontrolliert. Vor allem in Kündigungsprozessen kann es um die Frage gehen, ob der Dienstherr oder Arbeitgeber überhaupt ohne Zustimmung des Gekündigten den Browserverlauf kontrollieren durfte, um unerlaubtes privates Internetsurfen nachzuweisen. Laut LAG Berlin-Brandenburg v. 14.1.2016 (5 Sa 657/15) darf er das. Das Gericht war der Ansicht, dass nur so der Dienstherr oder Arbeitgeber prüfen könne, ob ein Beschäftigter privat im Internet gesurft und damit seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt habe.

 

Zurück zu Basiswissen Beschäftigtendatenschutz (Personalrat)


Die Top-Titel zu dem Thema

Peter Wedde, u.a.
64,00 €
Mehr Infos
Wolfgang Däubler, u.a.
EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) - Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) - Telekommunikation-Telemedien- Datenschutz-Gesetz (TTDSG), Kompaktkommentar
129,00 €
Mehr Infos
Josef Haverkamp
Grundlagen, Empfehlungen und Arbeitshilfen für Betriebs- und Personalräte
39,00 €
Mehr Infos