9. Welche Rechte haben Beschäftigte nach dem neuen EU-Recht?

Persönliche Daten der Beschäftigten sollen durch das neue EU-Datenschutzrecht besser geschützt werden. Beschäftigte erhalten daher künftig neben Informationsrechten gegenüber dem Dienstherrn oder Arbeitgeber vor allem ein »Recht auf Vergessenwerden«. Damit können sie das Löschen sämtlicher Daten verlangen, die unzulässig erhoben wurden.

Die seit dem 25.5.2018 gültige EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) räumt den Beschäftigten wichtige Rechte gegenüber dem Dienstherrn oder Arbeitgeber ein, darunter umfassende Informationsrechte. Sobald Daten beim Arbeitnehmer erhoben werden, muss der Beschäftigte erfahren, was mit ihnen passiert, wer verantwortlich ist, wie der Datenschutzbeauftragte die Maßnahme sieht, wie lange die Daten gespeichert werden, an wen genau sie gehen, wie das Beschwerdeverfahren aussieht (Art. 13 EU-DSGVO). 
Die Informationen müssen unverzüglich erfolgen, bevor die Verarbeitung beginnt. Die Verpflichtung zur umfassenden Aufklärung gilt insbesondere auch für Gesundheitsdaten.

Was heißt nun »Recht auf Vergessenwerden«?

Ganz neu ist das »Recht auf Vergessenwerden«. Es gibt den Beschäftigten ein Instrument, um unzulässig erhobene Daten vom Dienstherrn oder Arbeitgeber wieder löschen zu lassen (Art. 17 EU-DSGVO). Daten sind insbesondere zu löschen, wenn:

  • sie völlig ohne Rechtsgrundlage erhoben wurden
  • sie für den zunächst vorgesehenen Zweck nicht mehr notwendig sind
  • der Beschäftigte seine erteilte datenschutzrechtliche Einwilligung wideruft
  • die Löschung gesetzlich vorgeschrieben ist

Verantwortliche werden durch Art. 17 EU-DSGVO auch verpflichtet, alle Links zu den personenbezogenen Daten, deren Kopien oder Replikationen zu löschen. Auch das vorübergehende Übertragen ausgewählter personenbezogener Daten auf ein anderes Verarbeitungssystem, das Sperren oder das vorübergehende Entfernen veröffentlichter Daten von einer Website kommen zur Erfüllung dieser Vorschrift  in Betracht. 
Der Dienstherr oder Arbeitgeber muss im Falle des Löschens die Verantwortlichen informieren, dass eine Person von ihnen die Löschung aller Links zu personenbezogenen Daten, deren Kopien oder Replikationen verlangt hat. Alle Verantwortlichen müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um die Löschung zu vollziehen. 

 

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