1. Was ist Arbeitsschutz?

Ob in Bürojobs oder in Berufen mit hohem Unfallrisiko: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor Gesundheitsschäden und Arbeitsunfällen zu schützen. Missachten sie die Gesetze, Verordnungen und Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, drohen ihnen empfindliche Strafen – vor allem, wenn Beschäftigte im Betrieb zu Schaden kommen.

Allerdings beschränken sich Schadenersatzansprüche auf Sachschäden. Für Personenschäden tritt im Fall eines Arbeitsunfalles die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Welches sind die wichtigsten Gesetze und Regelungen?

Das wichtigste staatliche Gesetz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es enthält allgemeine Regelungen für den Gesundheitsschutz. Das Arbeitssicherheitsgesetz regelt die Rolle der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Hinzu kommen die Verordnungen wie Betriebssicherheitsverordnung und Gefahrstoffverordnung. Die ►Arbeitsstättenverordnung – seit 3.12.2016 in völlig neuer Fassung - enthält konkrete Vorgaben für die Gestaltung der Arbeitsplätze. Neuerdings ist dort inhaltsgleich die Bildschirmarbeitsverordnung eingefügt, die Regelungen zum Arbeiten am PC und zum Umgang mit Bildschirmen am Arbeitsplatz und im Homeoffice umfasst. Die bislang gültige Bildschirmarbeitsverordnung gilt nicht mehr.

Daneben spielen die Unfallverhütungsvorschriften und das Regelwerk der Unfallversicherungen eine Rolle. Auch diese sind verbindlich. Daher spricht man im Arbeitsschutz von einem „dualen System“.

Die von der Unfallversicherung ergehenden Unfallverhütungsvorschriften heißen BG-Vorschriften. Sie dienen vor allem der Prävention von Gesundheitsgefährdungen und der Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz, regeln aber auch ärztliche Untersuchungen.

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Was heißt Arbeitsschutz konkret im Betrieb?

Der Arbeitgeber muss für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sorgen. Er muss Gefährdungen bewerten und bei Bedarf Maßnahmen ergreifen. Ein zentrales Instrument im Arbeitsschutz ist dabei die in § 5 ArbSchG verankerte Gefährdungsbeurteilung.

Kommen die Arbeitgeber ihren Pflichten aus den Arbeitsschutzbestimmungen nicht nach, können Betriebsräte sie im Rahmen ihrer Kontrollfunktion (§ 80 BetrVG) dazu anhalten und Druck ausüben. Es kann zu Schadenersatzansprüchen kommen, wenn der Arbeitgeber Mängel nicht beseitigt.

Mitarbeiter oder Betriebsräte können sich jederzeit bei der Berufsgenossenschaft oder den Gewerbeaufsichtsämtern und vergleichbaren Landesbehörden beschweren. Das geht auch anonym.

 

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