7. Was ist BEM und welche Rolle hat dabei der Betriebsrat?

Ist ein Arbeitnehmer innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen am Stück oder wiederholt arbeitsunfähig erkrankt, muss der Arbeitgeber ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Ziel des Verfahrens ist es, den Erkrankten wieder in kleinen Schritten ins Arbeitsleben einzubinden.

Wie läuft ein BEM-Verfahren ab?

Zentrale Vorschrift für das BEM ist § 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB IX) – also eine Regelung aus dem Neunten Sozialgesetzbuch, das eigentlich Schwerbehindertenrecht ist. Dennoch ist das BEM ein Verfahren für alle Beschäftigten - mit Schwerbehinderung hat es nichts zu tun.

Das BEM-Verfahren dient dazu, individuelle Lösungen zu erarbeiten, wie der erkrankte Mitarbeiter wieder arbeitsfähig wird und bleibt. Es handelt sich um eine Art Klärungs- und Suchprozess. Eine Maßnahme kann beispielsweise sein, dass der betroffene Mitarbeiter mit einer reduzierten Stundenzahl an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, die er dann sukzessive aufstockt (stufenweises Widereingliedern nach ärztlichem Plan).

Wie wichtig ist der Datenschutz?

Der Arbeitgeber erhält im Rahmen eines BEM wichtige und oft sensible Informationen über die Erkrankung des Mitarbeiters, die er früher erst in einem etwaigen Kündigungsschutzverfahren erhalten hätte. Ein wirksamer Datenschutz hat daher in jedem BEM-Verfahren eine enorme Bedeutung.

Personenbezogene Daten dürfen nur mit schriftlicher Einwilligung des Mitarbeiters weitergegeben werden. Keinesfalls dürfen die Erkenntnisse für andere Zwecke als für das BEM verwendet werden, z.B. um krankheitsbedingte Kündigungen vorzubereiten. Die erhobenen Daten sind in einer eigenen BEM-Akte aufzubewahren – räumlich getrennt von der Personalakte – und vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Welche Rolle spielt der Betriebsrat?

Beim BEM handelt es sich um ein individuelles Eingliederungsverfahren für den erkrankten Mitarbeiter. Dennoch nimmt der Betriebsrat nach § 167 Abs. 2 SGB IX am Verfahren teil, es sei denn der Arbeitnehmer lehnt das ab. Der Arbeitgeber muss der Interessenvertretung regelmäßig die Liste der vom BEM betroffenen Personen zugänglich machen.

Insgesamt muss der Arbeitgeber im Betrieb ein BEM-System mit klar strukturierten Abläufen entwickeln, das sowohl ein Frühwarnsystem als auch ein Maßnahmenpaket enthält. Wie diese Verfahrensregeln aussehen, berührt Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats. Er muss umfassend eingebunden und beteiligt werden (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 7 BetrVG).

In einem durchaus von vielen kritisierten wichtigen Urteil vom 22.03.2016 hat das BAG entschieden, dass sich die Mitbestimmung nicht auf die Maßnahmen der Durchführung des BEM bezieht (BAG 23.3.2016 – 1 ABR 14/14).

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