10. Was ist bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu beachten?

Betriebe, in denen mindestens 5 schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt sind, wählen alle 4 Jahre eine Schwerbehindertenvertretung.

Welche Betriebe können wählen?

Die Schwerbehindertenvertretung wird in Betrieben gewählt, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind. Sie besteht aus 1 Person, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen. Und daneben aus wenigstens 1 stellvertretenden Mitglied, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.
Bei weniger als 5 schwerbehinderten Beschäftigten können räumlich naheliegende Betriebe zusammengefasst werden. Über die Zusammenfassung entscheidet der Arbeitgeber im Benehmen mit dem zuständigen Integrationsamt.

Wann wird gewählt?

Die regelmäßigen Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt – das nächste Mal 2018. Außerhalb der regulären Wahlperiode wird nur gewählt, wenn

  • das Amt der Vertrauensperson vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt
  • die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist
  • eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist

Wer darf wählen?

Alle schwerbehinderten Menschen und alle ihnen gleichgestellten Menschen, die im Betrieb beschäftigt sind.

Wer ist wählbar?

Gewählt werden können alle Beschäftigten im Betrieb, die

  • über 18 Jahre alt sind
  • nicht nur vorübergehend beschäftigt sind
  • 6 Monate dem Betrieb zugehören
  • keine leitenden Angestellten sind

Wichtig ist: Die Schwerbehindertenvertretung muss nicht selbst schwerbehindert sein.

Welche Wahlgrundsätze gelten?

Gewählt wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.

Wie wird gewählt?

Es gibt zwei Wahlverfahren: Das förmliche Wahlverfahren oder das vereinfachte Wahlverfahren. Wichtig ist: Es besteht kein Wahlrecht zwischen den Wahlverfahren.
Das vereinfachte Wahlverfahren ist anzuwenden in Betrieben mit weniger als 50 Wahlberechtigten und sofern der Betrieb nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht.
Das förmliche Wahlverfahren ist durchzuführen in Betrieben, in denen am Wahltag mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind - oder wenn der Betrieb bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht.

Wie sind die Teilnehmer an der Wahl geschützt?

  • Gewählte Bewerber fallen unter den erweiterten Kündigungsschutz – wie Betriebsräte
  • Wahlvorstand und nicht gewählte Bewerber sind vom erweiterten Kündigungsschutz bis 6 Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfasst

Wer trägt die Kosten der Wahl?

Die Kosten der Wahl hat der Arbeitgeber zu tragen. Es fallen hierunter alle Kosten, die für die Vorbereitung und für die Durchführung der Wahl erforderlich sind.

 

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