Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument im Arbeitsschutz. Sie dient dazu, die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu erkennen und Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für den Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen (§ 5 ArbSchG). Er muss darin alle potentiellen Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten ermitteln und bewerten. Belastungen für das Sehvermögen der Mitarbeiter durch PC-Arbeit sind dabei genauso zu berücksichtigen wie mögliche Ursachen für Krankheiten oder körperliche Belastungen. Zunehmend spielen auch psychische Belastungen durch Stress und Arbeitsverdichtung eine große Rolle.
Zum Beispiel verlangt die neue ►Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), dass psychische Gefährdungen Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein müssen. Zudem geben auch die Berufsgenossenschaften und die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) praxisorientierte Unterstützung.
Am besten ist es, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat für jeden Betrieb spezifische Lösungen in einer Betriebsvereinbarung festlegen.
Folgende 7 Schritte empfehlen sich für die Gefährdungsbeurteilung:
Für das Ermitteln der Belastung (Punkt 2) haben sich zahlreiche Methoden bewährt:
Befragungen haben sich im betrieblichen Einsatz bewährt. Es sollten aber nur empirisch valide, aussagekräftige und standardisierte Fragebögen eingesetzt werden. Zudem muss die befragte Gruppe so groß sein, dass Anonymität gewährleistet ist. Lärm, Gefahrstoffe, klimatische Belastungen und solche durch Abgase lassen sich gut durch Messungen ermitteln. Für softwareergonomische Anforderungen, die nun in der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert sind, gelten bestimmte ISO-Vorschriften.