8. Wie kann Arbeitszeit der Gesundheit dienen?

Überstunden, pausenloses Arbeiten und unregelmäßige Arbeitszeiten schaden der Gesundheit. Stress und Erschöpfung sind die Folge. Gute Arbeitszeitregelungen sollten dem entgegenwirken und die Gesundheit der Beschäftigten im Fokus haben.

Wie viel müssen Beschäftigte arbeiten?

Die Dauer der Arbeitszeit ergibt sich aus Tarif- oder dem individuellen Arbeitsvertrag. Allerdings setzt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gewisse Standards, von denen weder die Tarif- noch die Arbeitsverträge abweichen können. Die maximale Arbeitszeit von 8 Stunden pro Tag darf nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). 10 Stunden sind zulässig, wenn über einen Zeitraum von 6 Monaten ein Zeitausgleich gewährt wird.

Wann beginnt die Arbeitszeit, wann endet sie und was gilt für Pausen?

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sind von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Das Gesetz macht hier keine Vorgaben. Flexible Arbeitszeitmodelle sind im Trend. Bei der Gleitzeit können Beschäftigte jenseits einer verbindlichen Kernarbeitszeit wählen, wann sie arbeiten. Bei der Vertrauensarbeitszeit kann der Beschäftigte (abgesehen von den Kernarbeitszeiten) völlig frei entscheiden, wie er seine tägliche Arbeitszeit einteilt. Arbeitszeitkonten dienen zum Ansparen von Überstunden, die abgefeiert werden können.

Bei allen Arbeitszeitmodellen muss gesichert sein, dass im Durchschnitt über die Gesamtdauer von 6 Monaten die tägliche Maximal-Arbeitszeit von 8 Stunden (§ 3 ArbZG) nicht überschritten wird. Genauso sind die im ArbZG vorgesehenen Pausen einzuhalten

Sind Ruhepausen zwischen den Arbeitstagen einzuhalten?

Das ArbZG schreibt vor, dass ein Arbeitnehmer nach Ende seiner täglichen Arbeit mindestens 11 Stunden Ruhezeit haben muss. 

Diese zwingende Vorschrift ist in die Diskussion geraten, nachdem seit einiger Zeit wegen der deutlich verbreiteten „mobilen Arbeit“ vor allem das Arbeiten am Feierabend oder auch das Beantworten von E-Mails zu später Zeit um sich greift. Da all dies Arbeitszeit ist, müssten 11 Stunden Ruhezeit zwischen der letzten E-Mail und dem Beginn des nächsten Arbeitstages eingehalten werden.

Welches sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats?

Da die Dauer der Arbeitszeit Tarif- oder Arbeitsverträgen vorbehalten ist, kann der Betriebsrat beim Festlegen des Arbeitszeitumfangs nicht mitbestimmen. Anders allerdings bei einer Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit. Bei einer Verkürzung der Arbeitszeit (Kurzarbeit) droht eine Entgeltminderung, bei einer Verlängerung drohen Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten. Entsprechend muss der Betriebsrat in beiden Fällen mitbestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 3). 

Weitreichende Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat insgesamt bei allen Fragen zur „Lage der Arbeitszeit“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Will der Arbeitgeber Arbeitszeitmodelle wie Gleitzeit, Vertrauensarbeitszeit, Arbeitszeitkonten etc. einführen, so geht es immer um die „Lage der Arbeitszeit“. Mit der Folge, dass der Betriebsrat stets ein Wörtchen mitzureden hat. 

Alle Arbeitszeitmodelle werden Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Betriebsräte sollten bei deren Abschluss vor allem die Gesundheit ihrer Kollegen im Auge behalten. Und bei allen Regelungen darauf achten, dass eine permanente Überlastung durch Überstunden durch sinnvolle Regelungen begegnet wird.


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