4. Wie sieht es mit der Freistellung von Personalratsmitgliedern aus?

Personalratsarbeit hat Vorrang vor der dienstlichen Arbeit. Personalratsmitglieder müssen von der Arbeit befreit werden, soweit sie Aufgaben für das Gremium zu erledigen haben.

Welche Arten der Freistellung gibt es?

Personalratsmitglieder sind immer automatisch von ihrer dienstlichen Arbeit befreit, wenn sie Personalratstätigkeiten erledigen müssen. Diese vorübergehende Arbeitsbefreiung erfolgt für einen konkreten Anlass, etwa Personalratssitzungen (§ 51 BPersVG). Ist die Personalratsaufgabe erledigt, muss das Mitglied wieder seine dienstlichen Aufgaben wahrnehmen.

Daneben sind Mitglieder des Personalrats von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 52 Abs. 1 BPersVG). Damit sollen regelmäßig anfallende Aufgaben wahrgenommen werden. Hier muss der Personalrat im Einzelfall darlegen, für welchen Freistellungsumfang solche regelmäßigen Arbeiten anfallen. Erst wenn in der Dienststelle mindestens 300 Beschäftigte tätig sind, besteht ein Anspruch auf eine ganze Freistellung oder – bei steigender Beschäftigtenzahl – auch mehr Freistellungen (§ 52 Abs. 2 BPersVG).

Die ganz freigestellten Personalratsmitglieder sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit und nehmen nur noch Personalratsaufgaben wahr.

Sind auch Teilfreistellungen möglich?

In der Praxis sind Teilfreistellungen längst etabliert. Mit der Reform des BPersVG gibt es jetzt auch eine gesetzliche Grundlage: § 52 Abs. 3 BPersVG Zu beachten sind zwei Punkte: Der Umfang der Teilfreistellung je Personalratsmitglied muss mindestens 20 Prozent der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (der Dienststelle) betragen. Und die Teilfreistellungen dürfen insgesamt nicht den Umfang der Freistellung nach § 52 Abs. 2 BPersVG überschreiten. Beispiel: Das Gremium hat Anspruch auf eine Freistellung. Dann können sich 5, aber nicht 6 Personalratsmitglieder zu 20% freistellen lassen.

Wer ist freizustellen – wenn eine Listenwahl stattgefunden hat?

Neu geregelt durch die Reform des BPersVG ist auch, wer über die Freistellung entscheidet, wenn bei der Wahl mehrere Listen vorlagen (Verhältnis-/Listenwahl). In diesem Fall entscheidet nicht mehr das Personalratsplenum, sondern die Personalratsmitglieder der Liste (§ 53 Abs. 2 BPersVG).

Müssen die Personalratsmitglieder ihre Arbeitsbefreiung beantragen?

Nein. Freigestellte Personalratsratsmitglieder sind sowieso völlig (oder im Umfang ihrer Teilfreistellung) von ihrer dienstlichen Tätigkeit befreit. Aber auch nichtfreigestellte Personalratsmitglieder, die nur vorübergehend konkrete Personalratsaufgaben wahrnehmen, müssen den Arbeitgeber/Dienstherrn nicht extra um Erlaubnis bitten. Sie sind automatisch von der Arbeitspflicht befreit, wenn das zum Wahrnehmen von Personalratsaufgaben erforderlich ist (§ 51 Satz 2 BPersVG).

Die Personalratstätigkeiten ergeben sich aus dem BPersVG, etwa die Teilname an Personalratssitzungen, an Vorstandssitzungen, an gemeinschaftlichen Besprechungen, an Verhandlungen mit der Dienststellenleitung. Auch Vor- und Nachbereitungen oder das Wahrnehmen von allgemeinen Aufgaben nach § 62 BPersVG gehören dazu.

Müssen sich Personalratsmitglieder abmelden?

Ja. Personalratsmitglieder müssen sich rechtzeitig vor Verlassen des Arbeitsplatzes für die angedachte Personalratstätigkeit abmelden. Regelmäßig geschieht das gegenüber dem unmittelbaren Vorgesetzten. Dadurch soll die Arbeitszeitversäumnis bei den entsprechenden Dispositionen berücksichtigt werden. Beim Abmelden sind Ort, Beginn und voraussichtliche Dauer angedachten Personalratstätigkeit anzugeben, nicht jedoch die Art der beabsichtigten Personalratstätigkeit.

Besteht für freigestellte Personalratsmitglieder Anwesenheitspflicht in der Dienststelle?

Ja. Auch ein nach § 52 BPersVG freigestelltes Personalratsmitglied muss in der Dienststelle anwesend sein und Personalratsarbeit erledigen. Die Freistellung bewirkt zwar die Suspendierung der Dienstpflichten. Die übrigen Pflichten bleiben bestehen. Das gilt etwa für den Arbeitsort. Verlässt das Personalratsmitglied die Dienststelle, so muss es sich abmelden und mitteilen, wie lange es wegbleibt. Die Anwesenheitspflicht entfällt allerdings – wie bei anderen Beschäftigten – bei bestimmten Anlässen, etwa Erholungsurlaub, Bildungsurlaub, Seminarteilnahme, Krankheit.

Zudem sind die geltenden Arbeitszeitregelungen einzuhalten und dabei vorhandene Arbeitszeiterfassungsgeräte zu benutzen.

 

Zurück zu Basiswissen Personalratsarbeit


Die Top-Titel zu dem Thema

Dirk Lenders, u.a.
mit Wahlordnung, ergänzenden Vorschriften und vergleichenden Anmerkungen zu den 16 Landespersonalvertretungsgesetzen
210,00 €
Mehr Infos
Herbert Deppisch, u.a.
Rechtliches Wissen und soziale Kompetenz
24,90 €
Mehr Infos
Kittner
Gesetze, Einleitungen, Übersichten - inklusive Online-Zugriff auf alle Inhalte, Gesetze und Rechtsprechung im Volltext
44,00 €
Mehr Infos
Dirk Lenders, u.a.
Basiskommentar mit Wahlordnung
64,00 €
Mehr Infos