Ist die Personalratswahl abgeschlossen und stehen die gewählten Personalratsmitglieder fest, beruft der Wahlvorstand als letzte Amtshandlung die konstituierende Sitzung ein. Sobald der/die Personalratsvorsitzende gewählt ist, wird der Personalrat handlungsfähig.
Der Wahlvorstand. Spätestens fünf Arbeitstage nach dem letzten Wahltag beruft der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung ein (§ 36 Abs. 1 BPersVG). Er lädt dazu alle neu gewählten Personalratsmitglieder und ggf. Ersatzmitglieder, die die Wahl angenommen haben, ein und setzt die Tagesordnung fest. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die konstituierende Sitzung bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
Hinweis: Im Hinblick auf ihr Recht, an allen Sitzungen des Personalrats teilzunehmen, sind auch ein Vertreter der JAV und die Schwerbehindertenvertretung einzuladen, ferner die Beauftragten der im Personalrat vertretenen Gewerkschaften, wenn dies nach § 36 BetrVG beantragt ist.
Ja. Die Möglichkeit, Video- und Telefonkonferenzen zu nutzen, stellt während der COVID-19-Pandemie die Handlungsfähigkeit der Personalräte sicher (§ 38 Abs. 3 BPersVG). Die Regelung gilt für alle Sitzungen des Personalrats nach § 36 BPersVG, daher auch für die konstituierende Sitzung. Die konstituierende Sitzung ist als Video- oder Telefonkonferenz möglich,
Soll die konstituierende Sitzung als Präsenzsitzung stattfinden, aber aus Pandemiegründen erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt möglich sein, gilt: Der noch amtierende Personalrat führt die Geschäfte weiter, obwohl die Beschäftigten bereits einen neuen Personalrat gewählt und mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt haben. Diese Abwägung muss der Wahlvorstand treffen, der für die Einladung zu dieser Sitzung verantwortlich ist.
Die Wahl des Vorstands, des/der Personalratsvorsitzenden und der Stellvertreter:innen (§ 36 Abs. 1 BPersVG). So wird gewährleistet, dass der neu gewählte Personalrat sofort handlungsfähig wird, wenn die Amtszeit des bisherigen Personalrats abläuft.
Der/die Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die konstituierende Sitzung des Personalrats bis ein:e Wahlleiter:in aus der Mitte des Personalrats gewählt ist. Sobald der/die Wahlleiter:in feststeht, entfällt das Teilnahmerecht des/der Vorsitzenden des Wahlvorstands. Der/die Wahlleiter:in übernimmt dann die Leitung der konstituierenden Sitzung des Personalrats. Er/sie leitet die Wahl des Vorstands (§ 34 BPersVG) und des/der Personalratsvorsitzenden sowie dessen/deren Stellvertreters:in (§ 35 Abs. 1 BPersVG).
Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter:innen jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied (§ 34 Abs. 1 BPersVG). Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand (§ 34 Abs. 2 Satz 1 BPersVG).
Nachdem der Vorstand gewählt ist, bestimmt der Personalrat, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Außerdem sind die Stellvertreter:innen zu bestimmen (§ 35 Abs. 1 BPersVG). Auf die Wahl des Vorsitzenden darf weder verzichtet noch darf ein anderes Führungsmodell etabliert werden.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Personalrats. Damit ist das Vorbereiten und Durchführen der Personalratsbeschlüsse gemeint, etwa das Einholen von Informationen oder das Beschaffen von Unterlagen. Nicht hierzu zählt das Wahrnehmen von Beteiligungsrechten. Diese sind dem Personalrat als Gremium übertragen.
Personalratsvorsitzende haben die gleichen Rechte wie die anderen Personalratsmitglieder und sind nicht weisungsbefugt. Jedoch haben sie einige zusätzliche Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen hierzu finden sich in den §§ 36 Abs. 2, 34 Abs. 1 und 57 Abs. 1 BPersVG n.F.
Die Personalratsvorsitzenden – ggf. dessen Vertreter:innen – vertreten das Personalratsgremium nach außen im Rahmen zuvor gefasster Personalratsbeschlüsse (§ 35 Abs. 2 Satz 1 BPersVG n.F.). Die Vorsitzenden müssen sich an die Beschlüsse des Gremiums halten.
Zu den weiteren Aufgaben zählen
Daneben sind die Vorsitzenden verpflichtet, für das Gremium Erklärungen entgegen zu nehmen, zum Beispiel Beteiligungsvorlagen der Dienststellenleitung und Anregungen oder Beschwerden von Beschäftigten.
Die Personalratsvorsitzenden vertreten im Rahmen ihrer Aufgaben die Beschlüsse gegenüber der Dienststellenleitung und nehmen für das Gremium die Informationen entgegen. Deshalb ist es sinnvoll, taktisch klug zu wählen. Wer der/die Richtige für den Vorsitz ist, hängt sehr von den Bedingungen in der Dienststelle ab.
Die Idealvorstellung ist ein:e kooperativ leitende:r Personalratsvorsitzende:r, der/die