Ist die Personalratswahl abgeschlossen und stehen die gewählten Personalratsmitglieder fest, beruft der Wahlvorstand als letzte Amtshandlung die konstituierende Sitzung ein. Sobald der Personalratsvorsitzende gewählt ist, wird der Personalrat handlungsfähig.
Der Wahlvorstand. Innerhalb einer Woche nach dem letzten Wahltag beruft der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung ein (§ 34 Abs. 1 BPersVG). Er lädt dazu alle neu gewählten Personalratsmitglieder und ggf. Ersatzmitglieder, die die Wahl angenommen haben, ein und setzt die Tagesordnung fest. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die konstituierende Sitzung bis der Personalrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
Die Wahl des Vorstands, des Personalratsvorsitzenden und der Stellvertreter (§ 34 Abs. 1 BPersVG). Es soll gewährleistet sein, dass der neu gewählte Personalrat durch die Wahl des Vorstands, Vorsitzenden und dessen Stellvertreters sofort handlungsfähig wird, wenn die Amtszeit des bisherigen Personalrats abläuft.
Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die konstituierende Sitzung des Personalrats bis zur Wahl eines Wahlleiters – der aus der Mitte des Personalrats gewählt wird. Sobald der Wahlleiter feststeht, entfällt das Teilnahmerecht des Vorsitzenden des Wahlvorstands. Der Wahlleiter übernimmt dann die Leitung der konstituierenden Sitzung des Personalrats. Er leitet die Wahl des Vorstands (§§ 32 Abs. 1, 33 BPersVG) und des Personalratsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreters (§ 32 Abs. 2 BPersVG)
Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreter jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied (§ 32 Abs. 1 BPersVG). Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand (§ 33 BPersVG).
Nachdem der Vorstand gewählt ist, bestimmt der Personalrat, welches Vorstandsmitglied den Vorsitz übernimmt (§ 32 Abs. 2 BPersVG). Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit erhält. Außerdem sind die Stellvertreter zu bestimmen (§ 32 Abs. 2 BPersVG). Auf die Wahl des Vorsitzenden darf weder verzichtet noch darf ein anderes Führungsmodell etabliert werden.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Personalrats. Damit ist das Vorbereiten und Durchführen der Personalratsbeschlüsse gemeint, etwa das Einholen von Informationen oder das Beschaffen von Unterlagen. Nicht hierzu zählt das Wahrnehmen von Beteiligungsrechten. Diese sind dem Personalrat als Gremium übertragen.
Der Personalratsvorsitzende hat die gleichen Rechte wie die anderen Personalratsmitglieder und ist – im Unterschied zu einem Vorgesetzten – nicht weisungsbefugt. Jedoch hat er einige zusätzliche Aufgaben, Befugnisse und Zuständigkeiten. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen hierzu finden sich in den §§ 34 Abs. 2, 42 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BPersVG.
Der Personalratsvorsitzende – ggf. dessen Vertreter – vertritt das Personalratsgremium nach außen im Rahmen zuvor gefasster Personalratsbeschlüsse (§ 32 Abs. 3 Satz 1 BPersVG). Der Vorsitzende muss sich an die Beschlüsse des Gremiums halten.
Zu den weiteren Aufgaben des Personalratsvorsitzenden zählen
Daneben ist der Vorsitzende verpflichtet, für das Gremium Erklärungen entgegen zu nehmen, zum Beispiel Beteiligungsvorlagen der Dienststellenleitung und Anregungen oder Beschwerden von Beschäftigten.
Der Personalratsvorsitzende vertritt im Rahmen seiner Aufgaben die Beschlüsse gegenüber der Dienststellenleitung und nimmt für das Gremium die Informationen entgegen. Deshalb ist es sinnvoll, taktisch klug zu wählen. Wer der Richtige für den Vorsitz ist, hängt sehr von den Bedingungen in der Dienststelle ab.
Die Idealvorstellung ist ein kooperativ leitender Personalratsvorsitzender, der