9. Warum gibt es Stufenvertretungen?

Die Beschäftigten wählen nicht nur Personalräte, sondern ggf. auch noch Bezirks- und Hauptpersonalräte und Gesamtpersonalräte. Das ergibt sich aus dem hierarchischen Verwaltungsaufbau. Doch wo werden die Stufenvertretungen gewählt und was haben sie zu tun?

Welchen Zweck haben Stufenvertretungen?

Wegen des hierarchischen Verwaltungsaufbaus können übergeordnete Dienststellen den ihnen nachgeordneten Dienststellen verbindliche Weisung erteilen und sich Entscheidung vorbehalten, die ihnen nachgeordnete Dienststellen betreffen. Das gilt selbst für personalvertretungsrechtlich relevante Angelegenheiten. Damit trotzdem eine lückenlose Vertretung der Beschäftigten auf allen Verwaltungsebenen gewährleistet ist, sind bei den übergeordneten Dienststellen Stufenvertretungen zu bilden.

Wo werden Stufenvertretungen gewählt?

Im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte und bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte von den Beschäftigten gewählt (§§ 88, 89 BPersVG). Bei einem dreistufigen Aufbau sind bei obersten Dienstbehörden je ein Hauptpersonalrat und bei den Mittelbehörden je ein Bezirkspersonalrat zu wählen. Bei einem zweistufigen Aufbau ist bei obersten Dienstbehörden je ein Hauptpersonalrat zu wählen.

Was sind Gesamtpersonalräte?

Von den Stufenvertretungen sind die Gesamtpersonalräte zu unterscheiden. Werden Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von der Dienststelle entfernt liegen, personalvertretungsrechtlich verselbstständigt (§ 7 BPersVG), werden nach § 93 BPersVG neben den einzelnen Personalräten der Dienststelle und der verselbstständigten Nebenstellen und Dienststellenteilen für die Gesamtdienststelle Gesamtpersonalräte von den Beschäftigten gewählt.

Welche Aufgaben haben Stufenvertretungen?

Stufenvertretungen haben Beteiligungsrechte wahrzunehmen. Die Kompetenzverteilung zwischen dem für eine Dienststelle gebildeten Personalrat und den Stufenvertretungen bestimmt sich dabei nach der Entscheidungsbefugnis der Dienststelle (§ 92 BPersVG). Die Stufenvertretungen sind dann zu beteiligen, wenn die Kompetenz über die Entscheidung einer beteiligungspflichtigen Angelegenheit nicht bei der örtlichen Dienststelle liegt, sondern bei der übergeordneten Dienststelle, für die sie gewählt wurde. In Angelegenheiten, in denen die örtliche Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, ist an Stelle des Personalrats deshalb die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. Die Beteiligungsbefugnis des Personalrats oder der Stufenvertretung folgt damit immer der Entscheidungszuständigkeit der Dienststelle.

Daneben sind Stufenvertretungen im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahrens zu beteiligen (§ 71 BPersVG). Sie sind einzuschalten, wenn zwischen örtlicher Dienststellenleitung und örtlichem Personalrat keine Einigung erzielt wurde und die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vorgelegt wird.

Die Stufenvertretungen und Gesamtpersonalräte sind keine übergeordneten Personalvertretungen. Sie haben keine Weisungsbefugnisse gegenüber Personalvertretungen nachgeordneter Dienststellen. Vor einem Beschluss in Angelegenheiten, die einzelne Beschäftigte oder Dienststellen betreffen, gibt die Stufenvertretung dem Personalrat Gelegenheit zur Äußerung (§ 92 Abs. 2 BPersVG).

Welche Rechte, welche Pflichten haben Mitglieder der Stufenvertretungen?

Für die Geschäftsführung der Stufenvertretungen sowie die Rechtsstellung ihrer Mitglieder wird grundsätzlich auf die entsprechenden Vorschriften für die interne Organisation und Tätigkeit der Personalräte zurückgegriffen (§§ 90, 91, 92 Abs. 3 BPersVG). Bezirks-, Haupt- und Gesamtpersonalratsmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Personalratsmitglieder. So sind sie beispielsweise unter Fortzahlung des Entgelts oder Gehalts für erforderliche Personalratstätigkeit von der Dienstpflicht befreit, dürfen an Bildungsveranstaltungen teilnehmen oder haben einen besonderen Kündigungsschutz.

 

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