5. Wer trägt die Kosten der Personalratsarbeit?

Die Kosten der Personalratstätigkeit übernimmt der Bund, (das heißt in der Praxis: die Dienststelle aus ihren Haushaltsmitteln), § 46 Abs. 1 BPersVG Die Dienststelle muss dem Personalrat alle für seine Arbeit erforderlichen Sachmittel zur Verfügung stellen (§ 47 BPersVG). Dazu gehören ein Büro mit Computer, Telefon und Internetanschluss, eventuell auch Büropersonal. Auch auf Fachliteratur und Fachzeitschriften hat der Personalrat einen Anspruch.

Welche Kosten sind zu übernehmen?

Es sind jene Kosten übernehmen, die durch die Tätigkeit des Personalrats entstanden und die notwendig sind (§ 46 Abs. 1 BPersVG). Daneben sind nach der Rechtsprechung das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Die Kostentragungspflicht besteht nur, wenn der Personalrat zuvor ordnungsgemäß die kostenauslösende Maßnahme beschlossen hat. Wegen der Haushaltsbindung ist es ratsam, rechtzeitig Haushaltsmittel für den Personalrat zu beantragen.

Darf der Personalrat Fachliteratur beanspruchen?

Ja. Dazu gehören vor allem die für die Personalratsarbeit erforderlichen Gesetzestexte und die maßgebenden Tarifverträge. Auch ein aktueller Kommentar zum BPersVG gehört zum »unentbehrlichen Rüstzeug«, über das der Personalrat jederzeit verfügen muss. Nur dann kann er seine Aufgaben ordnungs- und sachgemäß erfüllen.

Kann der Personalrat auch eine Fachzeitschrift abonnieren?

Ja. Eine Fachzeitschrift zum Personalvertretungsrecht benötigt der Personalrat für seine Arbeit. Die Kosten trägt die Dienststelle (BVerwG 29.6.1988 – 6 P 18.86). Eine empfohlene Fachzeitschrift ist »Der Personalrat« aus dem Bund-Verlag.

Kann der Personalrat einen eigenen Internet- und E-Mail-Anschluss verlangen?

Ja. Die Dienststelle muss dem Personalrat für seine Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang geeignete Räume, den Geschäftsbedarf und Büropersonal zur Verfügung stellen

(§ 47 BPersVG). Zum Geschäftsbedarf gehört auch Informations- und Kommunikationstechnik – in der in der Dienststelle üblicherweise vorhandenen Ausstattung. Neben Telefon und Fax zählen hierzu regelmäßig ein PC mit Monitor und der Zugang zum Intranet und Internet.

Mit der Reform des BPersVG wurde klargestellt: Der Personalrat hat keinen Anspruch auf eine Ausstattung, die in der Dienststelle ansonsten nicht üblich ist. Das bedeutet, der Personalrat darf weder schlechter noch besser gestellt werden als »dienststellen-üblich«.

Wer trägt die Anwaltskosten des Personalrats?

Der Bund (bzw. die Dienststelle aus ihren Haushaltsmitteln) trägt bei einem verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit zwischen Dienststelle und Personalrat auch die Anwaltskosten des Personalrats, sofern die Rechtsverfolgung nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos (»haltlos«) oder das Anrufen des Verwaltungsgerichts unnötig (»mutwillig«) war. Die Kostenübernahme erfordert einen ordnungsgemäßen Personalratsschluss für die Einleitung des Verfahrens und für die Mandatierung des Rechtsanwalts.

Selbst die Kosten für eine anwaltliche Beratung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens sind zu übernehmen. Dabei muss der Personalrat allerdings zunächst vorher alle sonstigen Informations- und Beratungsmöglichkeiten, etwa den dienststelleninternen juristischen Sachverstand, ausgeschöpft haben.

 

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