Personalversammlungen sind das Forum für den Personalrat, um mit den Beschäftigten ins Gespräch zu kommen. Dort berichtet er über seine Arbeit und bietet Gelegenheit zur Aussprache mit den Beschäftigten.
Ja. Der Personalrat hat einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine (ordentliche) Personalversammlung abzuhalten und über seine Tätigkeiten zu berichten (§ 59 Abs. 1 BPersVG). Beschäftigte haben ein Recht auf Information und Aussprache im Rahmen der Personalversammlung. Nur so können sie Nutzen aus der Arbeit des Personalrats ziehen und selbst Anregungen einbringen.
Der Personalrat ist zudem berechtigt und auf Wunsch der Dienststellenleitung oder eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten sogar verpflichtet, eine (außerordentliche) Personalversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen (§ 59 Abs. 2 BPersVG).
Auf Antrag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft muss der Personalrat eine Personalversammlung abhalten, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Personalversammlung stattgefunden hat. Der Personalrat muss die Personalversammlung innerhalb von 15 Arbeitstagen seit Antrag der Gewerkschaft durchführen (§ 59 Abs. 3 BPersVG).
Nein. Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten (§ 57 Abs. 2 BPersVG).
Der/die Personalratsvorsitzende. Er/sie leitet die Versammlung und hat für die Dauer der Versammlung das Hausrecht. Er/sie sorgt für den ordnungsgemäßen Ablauf. Er/sie hat die Nichtöffentlichkeit der Versammlung zu gewährleisten, kann Teilnehmer zur Ordnung rufen und Unbefugte und Störer von der Versammlung ausschließen. Der/die Vorsitzende erteilt das Wort, hat Abstimmungen zu leiten.
Der Personalrat. Üblicherweise einigen sich Dienststellenleitung und Personalrat auf einen geeigneten Zeitpunkt und auf einen geeigneten Raum in der Dienststelle. Muss die Personalversammlung außerhalb stattfinden, trägt die Dienststelle (über die Haushaltsmittel des Bundes) dafür die Kosten.
Ja. Das gilt für die regelmäßige Personalversammlung, in der der Tätigkeitsbericht erstattet wird, und für Versammlungen, die die Dienststellenleitung wünschte (§ 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Andere Personalversammlungen, etwa solche, die ein Viertel der Beschäftigten beantragt haben, finden außerhalb der Arbeitszeit statt (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG). Hiervon kann im Einvernehmen mit der Dienststellenleitung abgewichen werden.
Der Personalrat soll den Zeitpunkt so wählen, dass möglichst viele Beschäftigte teilnehmen können (einschließlich Aushilfen, Teilzeitkräften).
Die Teilnahme an der Personalversammlung hat für die Beschäftigten keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge.
Zwingend ist der Tätigkeitsbericht des Personalrats. Dessen Inhalt wird durch einen Personalratsbeschluss präzisiert und soll alle Themen umfassen, die für die Beschäftigten interessant sind.
Die Personalversammlung darf alle Angelegenheiten behandeln, die die Dienststelle oder ihre Beschäftigten unmittelbar betreffen, insbesondere Tarif-, Besoldungs- und Sozialangelegenheiten sowie Fragen der Gleichstellung und der Vermeidung von Diskriminierungen Personen dritten Geschlechts, der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und der Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (§ 61 Abs. 1 BPersVG).
Ja. Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind berechtigt, mit beratender Stimme an der Personalversammlung teilzunehmen (§ 58 Abs. 2 Satz 1 BPersVG).
Die Leitung der Dienststelle kann an der Personalversammlung teilnehmen. An Versammlungen, die auf deren Wunsch einberufen sind oder zu denen sie ausdrücklich eingeladen ist, hat sie teilzunehmen (§ 59 Abs. 2 Satz 2 BPersVG).
Die Dienststelle. Die Kostenübernahme umfasst vor allem den Versammlungsraum und die Technik. Muss die Versammlung außerhalb der Dienststelle stattfinden und dafür ein Raum angemietet werden, so trägt diese Kosten ebenfalls die Dienststelle.
Norm | Turnus | Nichtöffentlichkeit | |
Bund | § 59 Abs. 1 | 1 x im Kalenderhalbjahr | § 58 Abs. 1 Satz 1 |
Baden-Württemberg | § 52 Abs. 1 | soll 1 x im Kalenderhalbjahr | Art. 48 Abs. 1 Satz 3 |
Bayern | Art. 49 Abs. 1 | 1 x im Kalenderhalbjahr | Art. 48 Abs. 1 Satz 3 |
Berlin | § 47 Abs. 1 | mindestens 1 x im Kalenderjahr | § 46 Abs. 1 |
Brandenburg | § 49 Abs. 1 | in der Regel 1 x im Kalenderhalbjahr mindestens 1 x im Kalenderjahr (Tätigkeitsbericht) |
§ 48 Abs. 1 Satz |
Bremen | § 44 Abs. 1 | 1 x im Kalenderhalbjahr | § 43 Abs. 1 Satz 4 |
Hamburg | § 55 Abs. 1 | kann 1 x im Kalenderhalbjahr mindestens 1 x im Kalenderjahr (Tätigkeitsbericht) |
§ 56 Abs. 1 |
Hessen | § 45 Abs. 1 | mindestens 1 x im Kalenderjahr | § 44 Abs. 1 Satz 3 |
Mecklenburg-Vorpommern | § 42 Abs. 1 | mindestens 1 x im Kalenderjahr | § 41 Abs. 1 Satz 3 |
Niedersachsen | § 43 Abs. 1 | mindestens 1 x im Kalenderjahr | § 42 Abs. 1 Satz 2 |
Nordrhein-Westfalen | § 46 Abs. 1 | 1 x im Kalenderjahr | § 45 Abs. 1 Satz 3 |
Rheinland-Pfalz | § 48 Abs. 1 | mindestens 1 x im Kalenderjahr | § 47 Abs. 1 Satz 3 |
Saarland | § 48 Abs. 1 | 1 x im Kalenderhalbjahr | § 47 Abs. 1 Satz 3 |
Sachsen | § 50 Abs. 1 | 1 x im Kalenderjahr | § 49 Abs. 1 Satz 3 |
Sachsen-Anhalt | § 48 Abs. 1 | 1 x im Kalenderjahr | § 47 Abs. 1 Satz 3 |
Schleswig-Holstein | § 40 Abs. 1 | in der Regel 1 x im Kalenderhalbjahr mindestens 1 x im Kalenderjahr (Tätigkeitsbericht) |
§ 39 Abs. 1 Satz 3 |
Thüringen | § 49 Abs. 1 | Mindestens 1 x im Kalenderhalbjahr | § 48 Abs. 1 Satz 3 |