Bewerber/in: | Schwerbehindertenvertretung und Personalrat des Jobcenters Bad Segeberg |
Projekt: | „Inklusionsvereinbarung“ |
Beschäftigtenzahl: | 201 bis 500 |
Projektzeit: | 18. Januar 2018 bis laufend |
Kurzbeschreibung
Die Schwerbehindertenvertretung erreicht Chancengleichheit von Kollegen/Kolleginnen mit Behinderungü
Motiv
Im Jobcenter Segeberg arbeiten derzeit 15 schwerbehinderte Mitarbeiter, allerdings fehlten klare Regelungen zur Inklusion. Der Personalrat wollte diese erreichen, um den schwerbehinderten Kollegen und Kolleginnen Chancengleichheit im Jobcenter zu ermöglichen.
Vorgehen
Der Personalrat diskutierte mit der Vertrauensperson, was geregelt werden muss, mit dem Ziel, diese Regelungen zur Inklusion in einer Dienstvereinbarung zu regeln. Nachdem die Parteien sich ihrer Wünsche und Forderungen klar waren, traten sie in Verhandlungen mit der Geschäftsführung.
Ergebnis
Im Januar 2018 unterzeichneten die Parteien die „Inklusionsvereinbarung zur Förderung von Menschen mit Schwerbehinderung“. In dieser legten die Parteien fest, dass dem Jobcenter die Inklusion, Chancengleichheit und selbstbestimmte Teilhabe von Menschen mit Behinderung sowie eine respektvolle Zusammenarbeit mit diesen Mitarbeitern eine besondere Verpflichtung ist. Alle Mitarbeiter, vor allem aber die Personalvertretung, sollen für die Belange von Menschen mit Behinderung in allen Arbeitsprozessen sensibilisiert werden; besonders jede einzelne Führungskraft hat gegenüber Beschäftigten mit Behinderung eine besondere Fürsorge- und Förderungspflicht. Die Förderung dieser Mitarbeiter soll ein integraler Bestandteil der Führungsaufgabe sein. Vor einem Mitarbeitergespräch und einer Mitarbeiterbeurteilung ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören, um ihr Gelegenheit zu geben, zu Umfang und Auswirkung der Behinderung auf Leistung, Befähigung und Einsatzmöglichkeit des Beschäftigten mit Behinderung Hinweise zu geben – sofern der Mitarbeiter dies wünscht. Individuelle Lösungen sind mit dem Betroffenen und der Schwerbehindertenvertretung zu erarbeiten. Bei Dienstreisen haben Mitarbeiter mit Behinderung einen Anspruch (Antragstellung) auf Begleitung durch eine Begleitperson, wenn die Dienstreise nur mit einer Begleitperson möglich ist. Die Kosten hierfür trägt das Jobcenter. Arbeitszeitregelungen sind so flexibel zu gestalten, dass die besonderen Belange eines Beschäftigten mit Behinderung berücksichtigt werden. Führungskräften wird aufgegeben, sich über die gesetzlichen Regelungen und die Möglichkeiten zur Förderung und Unterstützung ihrer Mitarbeiter zu informieren und Schulungsangebote wahrzunehmen.