Beschäftigte erhalten für ihre Arbeitsleistung ein Entgelt. Dessen Höhe bestimmt sich aus der Entgeltgruppe und der geltenden Stufe.
Die Höhe des monatlichen Tabellenentgelts bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die die/der Beschäftigte eingruppiert ist und der bereits erreichten Grund- bzw. Entwicklungsstufe (§ 15 Abs. 1 TVöD). Die jeweilige Entgelttabelle ist dem TVöD als Anlage A (Bund) oder Anlage A (VKA) angefügt (§ 15 Abs. 2 TVöD). Die Entgelttabelle gliedert sich in 15 verschiedene Entgeltgruppen. Zur jeweiligen Entgeltgruppe gibt es bis auf die Entgeltgruppe 1 (hier 5 Stufen) 6 Stufen (§ 16 Abs. 1 TVöD).
Die Entwicklung der Entgelte ergibt sich aus den Tarifabschlüssen. Zum 1.2.2017 wurden die Entgelte zuletzt um 2,35 % erhöht.
Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist (§ 12 Abs. 1 TVöD-Bund). Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht (§ 12 Abs. 2 TVöD-Bund). Grundsätzlich ist ein Zeitanteil von 50 % maßgebend. Die Eingruppierung ist kein konstitutiver Akt. Die/Der Beschäftigte wird nicht eingruppiert, sondern die Eingruppierung ergibt sich automatisch aus der Wertigkeit der übertragenen Tätigkeit: Maßgebend für die Eingruppierung sind die auszuübenden und nicht die ausgeübten Tätigkeiten.
Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). Dieser legt die Wertigkeit der einzelnen Tätigkeitsmerkmale fest. Das geht von einfachsten Tätigkeiten (Entgeltgruppe 1) bis hin zu Tätigkeiten, die sich durch besondere Schwerigkeit und Bedeutung mit einem hohen Maß an Verantwortung herausheben (Entgeltgruppe 15). Die auszuübenden Tätigkeiten sind anhand der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung zu bewerten. Danach richtet sich dann die Eingruppierung.
Die Entgeltordnung gliedert sich in 6 Teile:
Welcher Teil auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, richtet sich danach, welche Tätigkeiten wo wahrgenommen werden.
Für die Eingruppierung ist die nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit maßgebend (§ 12 Abs. 2 TVöD-Bund). Werden hingegen höherwertige Tätigkeiten nur vorübergehend übertragen und mindestens einen Monat ausgeübt, gibt es für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage, rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit. So sieht es § 14 Abs. 1 TVöD vor.
Ja. Nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG hat der Personalrat bei der Eingruppierung mitzubestimmen. Dabei hat er darauf zu achten, dass die beabsichtige Eingruppierung mit den tariflichen Vorschriften in Einklang steht.