Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. So schreibt es das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) in § 1 vor. Gemeint ist die Befreiung von der vertraglichen Arbeitspflicht, um selbstbestimmt die Freizeit zu nutzen, ohne dass die Entgeltpflicht des Arbeitgebers entfällt. Die konkreten Details ergeben sich aus dem TVöD und dem BUrlG. Soweit der TVöD keine eigenständigen Regelungen enthält, ist auf das BUrlG zurückzugreifen.
Der Urlaubsanspruch beträgt in jedem Kalenderjahr – unabhängig vom Lebensalter – 30 Arbeitstage (§ 26 Abs. 1 TVöD). Das gilt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend.
Beispiel: Bei einer Vier-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 24 Arbeitstage, bei einer Sechs-Tage-Woche 36 Arbeitstage.
Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel (§ 26 Abs. 2 Buchst. c TVöD).
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrlG). Vorher gibt es lediglich einen Teilurlaub von einem Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (§ 5 BUrlG). Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des vollen Urlaubsanspruchs (§ 26 Abs. 2 Buchst. b TVöD).
Der Arbeitgeber. Er hat den Urlaub zeitlich festzulegen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG). Dabei sind die Urlaubswünsche der Beschäftigten zu berücksichtigen, es sei denn, dass dem dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Regelmäßig beantragen die Beschäftigten Erholungsurlaub für einen bestimmen Zeitraum und der Arbeitgeber genehmigt (oder lehnt ab). Das bloße Schweigen des Arbeitgebers auf einen Urlaubsantrag gilt regelmäßig nicht als Genehmigung.
Grundsätzlich ja. Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (§7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG). Der Urlaub kann auch in Teilen genommen werden (§ 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD). Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden (Protokollerklärung zu § 26 Abs. 1 Satz 5 TVöD). Dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
Außerdem sieht § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG ausnahmsweise eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr vor, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe – etwa Arbeitsunfähigkeit bis zum Jahresende – dies rechtfertigen. Bis wann der übertragene Urlaub genommen werden muss, wird im Geltungsbereich des TVöD durch § 26 Abs. 2 Buchst. a) TVöD gegenüber der gesetzlichen Regelung modifiziert: Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
Ja. Beschäftigte, die besonderen Belastungen ausgesetzt sind, erhalten nach § 27 TVöD zusätzliche bezahlte Freistellungen. Diese Zusatzurlaubstage gibt es bei Wechselschicht- und Schichtarbeit. Sie treten zum Grunderholungsurlaub hinzu.
Auch schwerbehinderte Beschäftigte haben einen Anspruch auf zusätzlichen Urlaub von fünf Tagen im Kalenderjahr. Das ergibt sich aus § 208 SGB IX.
Sonderurlaub ist ebenfalls eine Freistellung von der Arbeitspflicht. Dabei verzichtet der/die Beschäftigte allerdings auf die Entgeltfortzahlung. So sieht es § 28 TVöD vor: Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. Die Entscheidung über das Gewähren des Sonderurlaubs hat der Arbeitgeber nach billigem Ermessen zu treffen und dabei die gegenseitigen Interessen abzuwägen.
Ja. Der Personalrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG mitzubestimmen über das Aufstellen allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans, über das Festsetzen der zeitlichen Lage des Erholungsurlaubs für einzelne Beschäftigte, wenn zwischen der Dienststelle und den beteiligten Beschäftigten kein Einverständnis erzielt wird.