Nicht selten müssen Vollzeitbeschäftigte wegen familiärer Pflichten ihre Arbeitszeit reduzieren. Doch können sie ihren Teilzeitwunsch gegen den Arbeitgeber durchsetzen?
Ja. Das ergibt sich aus § 11 Abs. 1 TVöD. Danach soll mit Beschäftigten auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche oder betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
Beschäftigte, die die Teilzeit nicht zum Betreuen oder Pflegen von Kindern oder pflegebedürftigen Angehören vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber lediglich verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung erörtert (§ 11 Abs. 2 TVöD). Ziel ist eine entsprechende Vereinbarung.
Ja. Die Beschäftigten haben die Wahl, ob sie eine befristete oder eine unbefristete Teilzeitbeschäftigung verlangen. Die Teilzeitbeschäftigung zum Betreuen oder Pflegen von Kindern oder pflegebedürftigen Angehören ist nämlich auf Antrag auf bis zu 5 Jahre zu befristen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 TVöD). Sie kann verlängert werden. Der Antrag ist dann spätestens 6 Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Beim Gestalten der Arbeitszeit, etwa der konkreten Lage, hat der Arbeitgeber die besondere persönliche Situation der Beschäftigten – im Rahmen der dienstlichen oder betrieblichen Möglichkeiten – zu berücksichtigen.
Ist die Teilzeitbeschäftigung befristet, lebt nach Ablauf der Befristung die Vollzeitbeschäftigung automatisch wieder auf.
Ist die Teilzeitbeschäftigung allerdings nicht befristet, ist der Arbeitgeber nur eingeschränkt verpflichtet, zur Vollzeit zurückzukehren. Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen oder betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden (§ 11 Abs. 3 TVöD).
Eine weitere Möglichkeit gibt § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Danach hat der Arbeitgeber einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.
Ja. Es gibt noch gesetzliche Ansprüche auf Reduzierung der Arbeitszeit, die jeweils an unterschiedliche Voraussetzungen anknüpfen: