6. Welche besonderen Formen der Arbeit gibt es?

Beschäftigte sind – neben ihrer regelmäßigen Arbeitszeit - unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, auch Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit zu leisten.

Müssen Beschäftigte Sonderformen der Arbeit wahrnehmen?

Ja. Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie – bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung – zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet (§ 6 Abs. 5 TVöD).

Die jeweils angeordnete Sonderform der Arbeit muss zum Erfüllen des dienstlichen oder betrieblichen Zwecks unumgänglich sein.

Wann liegt Wechselschichtarbeit vor?

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden (§ 7 Abs. 1 TVöD). Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind dabei Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 und 6 Uhr (§ 7 Abs. 5 TVöD).

Wann gilt Schichtarbeit?

Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird (§ 7 Abs. 2 TVöD).

Wann leisten Beschäftigte Bereitschaftsdienst?

Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (§ 7 Abs. 3 TVöD).

Wann leisten Beschäftigte Rufbereitschaft?

Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (§ 7 Abs. 4 TVöD).

Was meint Mehrarbeit?

Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (39 Stunden) leisten (§ 7 Abs. 6 TVöD).

Wann liegen Überstunden vor?

Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (39 Stunden) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden (§ 7 Abs. 7 TVöD).

Davon abweichend sind nach § 7 Abs. 8 TVöD nur die Arbeitsstunden Überstunden, die

  • im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
  • im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit außerhalb der Rahmenzeit,
  • im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,

angeordnet worden sind.

Gibt es für die Sonderformen der Arbeit ein zusätzliches Entgelt?

Ja. Beschäftigte erhalten neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge als Ausgleich für Sonderformen der Arbeit (§ 8 Abs. 1 TVöD). Das gilt etwa für Überstunden, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit. Für Rufbereitschaft wird eine Pauschale bezahlt (§ 8 Abs. 3 TVöD). Für Wechselschicht- und Schichtarbeit gibt es Zulagen (§ 8 Abs. 5 und 6 TVöD)

Hat der Personalrat mitzubestimmen?

Ja. Der Personalrat hat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Die Sonderformen der Arbeit betreffen die Lage der Arbeitszeit.

 

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