Wer zu spät seine Ansprüche geltend macht, geht leer aus. Das bewirkt die Ausschlussfrist nach § 37 TVöD.
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden (§ 37 Abs. 1 TVöD).
Neben der sechsmonatigen Ausschlussfrist ist die Schriftform einzuhalten. Es bedarf eines Anschreibens an den Arbeitgeber, dass die/der Beschäftigte zu unterschreiben hat (§ 126 Abs. 1 BGB). Der geltend gemachte Anspruch muss möglichst genau bezeichnet werden. Sinnvoll ist es, die jeweiligen Ansprüche zu benennen, etwa Zahlung der Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-Bund.
Für denselben Sachverhalt reicht das einmalige Geltendmachen des Anspruchs auch für später fällig werdende Leistungen aus.
Leistet der Arbeitgeber trotz rechtzeitiger schriftlicher Geltendmachung nicht, ist Klage geboten. Dabei ist dann noch die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB unbedingt einzuhalten. Falls nicht, kann das Durchsetzen des Anspruchs – trotz Einhaltens der Ausschlussfrist – scheitern.
Die Ausschlussklausel hat zur Folge, dass Ansprüche erlöschen, die nicht innerhalb der Ausschlussfrist in der vorgeschriebenen Form gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Der Anspruch erlischt schlicht durch Fristablauf. Mit dem Erlöschen kann der Anspruch weder verlangt noch gerichtlich durchgesetzt werden. In einem Rechtsstreit prüft das Arbeitsgericht von Amts wegen, ob der Anspruch innerhalb der Ausschlussfrist formgerecht geltend gemacht wurde.
Erfasst werden grundsätzlich alle (gegenseitigen) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis. Auf Arbeitgeberseite gilt das etwa für:
Auf Beschäftigtenseite gilt das beispielsweise für:
Der Anspruch auf Eingruppierung in die tarifliche Entgeltgruppe unterliegt nicht der Ausschlussfrist. Das ergibt sich aus der Tarifautomatik (§ 12 Abs. 2 TVöD-Bund). Nur: Der Anspruch auf Zahlung des Entgelts nach einer bestimmten Entgeltgruppe unterliegt der tariflichen Ausschlussfrist. Das gilt auch für mögliche ausstehende Differenzzahlungen.
Ja, in Ausnahmefällen. So kann es dem Arbeitgeber wegen Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt sein, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen der Arbeitgeber durch seine Erklärungen oder durch sein Verhalten dem Beschäftigten gegenüber den Eindruck vermittelt hat, er werde sich nicht auf die Ausschlussfrist berufen.
Beispiel: Reklamiert der Beschäftigte mündlich die bisher unterbliebene Zahlung der Jahressonderzahlung beim Arbeitgeber, der das genügen lässt, kann der Arbeitgeber sich später nicht auf die Ausschlussfrist berufen.
Unterlässt es der Arbeitgeber hingegen, die Beschäftigten auf die Ausschlussfrist hinzuweisen, ist das nicht treuwidrig.