1. Für wen gilt der TVöD-Bund?

Ob ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Das gilt auch für den TVöD-Bund.

Wer ist an den TVöD-Bund gebunden?

An den jeweiligen Tarifvertrag ist der Arbeitgeber gebunden, wenn er diesen selbst abgeschlossen hat oder er Mitglied im tarifvertragsschließenden Arbeitgeberverband ist. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sind dann tarifgebunden, wenn sie Mitglied der tarifvertragsschließenden Gewerkschaft sind. Das ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG). Tarifgebundenheit oder auch Tarifbindung meint die unmittelbare und zwingende Geltung des Tarifvertrags.

Beim TVöD-Bund ist der Bund selbst Tarifpartei. Beschäftigte des Bundes können sich auf den TVöD-Bund berufen, wenn sie Mitglied in einer der Gewerkschaften sind, die den TVöD abgeschlossen haben. Das sind ver.di, Gewerkschaft der Polizei, Industriegewerkschaft BAU, Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft sowie die dbb Tarifunion. Nur für Mitglieder dieser Gewerkschaften besteht die Tarifbindung nach § 3 Abs. 1 TVG.

Können sich auch Außenseiter:innen auf den TVöD-Bund berufen?

Für Außenseiter:innen – gemeint sind Nichtgewerkschaftsmitglieder – gilt der TVöD-Bund nur, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist, etwa durch eine Bezugnahmeklausel auf den TVöD-Bund. Eine solche Bezugnahmeklausel in den Arbeitsverträgen dürfte gängige Praxis sein. Damit nimmt der Arbeitgeber den Anreiz, dass sich Beschäftigte gewerkschaftlich organisieren, um in den Genuss der tarifvertraglichen Regelungen zu kommen.

Was umfasst den räumlichen Geltungsbereich des TVöD-Bund?

Der TVöD-Bund umfasst grundsätzlich die Bundesrepublik Deutschland. Allerdings wird im TVöD vereinzelt zwischen den Tarifgebieten West und Ost unterschieden. Das gilt etwa

  • bei der Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 2 TVöD-Bund),
  • bei der Befristung (§ 30 Abs. 1 TVöD-Bund) oder
  • bei der tariflichen Unkündbarkeit (§ 34 Abs. 2 TVöD-Bund).

Was gehört zum den betrieblichen Geltungsbereich?

Der TVöD-Bund gilt für alle Dienststellen und Betriebe des Bundes (§ 1 Abs. 1 TVöD-Bund).

Wer fällt persönlich unter den TVöD-Bund?

Persönlich gilt der TVöD-Bund für Beschäftigte, die in einem Arbeitsverhältnis zum Bund stehen (§ 1 Abs. 1 TVöD-Bund).

Gibt es Ausnahmen?

Ja. § 1 Abs. 2 TVöD-Bund legt zahlreiche Ausnahmen vom Geltungsbereich fest. So gilt der TVöD-Bund beispielsweise nicht für

  • Beschäftigte als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind, sowie Chefärztinnen/Chefärzte
  • Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten
  • bei deutschen Dienststellen im Ausland eingestellte Ortskräfte
  • geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV

 

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