1. Was ändert sich durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz?

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist im Juni 2021 in Kraft getreten. Es enthält wichtige Neuerungen für die Betriebsratswahlen. Hier ein Überblick.

Erweiterung des vereinfachten Wahlverfahrens (§ 14a BetrVG)

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz erleichtert Betriebsratsgründungen: Das vereinfachte Wahlverfahren ist nun in Betrieben bis zu 100 Beschäftigten obligatorisch (früher nur bis 50 Beschäftigte). Es zeichnet sich durch formelle Vereinfachungen des Wahlverfahrens und kürzere Fristen aus. In Betrieben ab 101 bis 200 Beschäftigte können Wahlvorstand und Arbeitgeber das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren – als Alternative zum normalen Wahlverfahren.

Stützunterschriften (§ 14 Abs. 4 BetrVG)

Ein gültiger Wahlvorschlag setzt voraus, dass er von einer ausreichenden Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterstützt wird (sog. Stützunterschriften). Stützunterschriften für Wahlvorschläge verfolgen damit das Ziel, nicht ernst gemeinte Wahlvorschläge zu verhindern.

Um für kleine Betriebe die Formalitäten des Wahlverfahrens zu vereinfachen, legt das Betriebsrätemodernisierungsgesetz fest:

  • Bis 20 Beschäftigte sind Stützunterschriften nicht mehr notwendig.
  • In Betrieben mit mehr als 20 und bis zu 100 Wahlberechtigten erfolgt eine pauschale Absenkung auf mindestens zwei Stützunterschriften.

In Betrieben mit 21 bis 100 Wahlberechtigten ist für Vorschläge, die erst auf der Wahlversammlung gemacht werden, keine Schriftform mehr erforderlich. Die erforderliche Unterstützung eines Wahlvorschlags kann in diesem Fall per Handzeichen erfolgen.

Anfechtungsrecht der Betriebsratswahl (§ 19 Abs. 3 BetrVG)

Das Modernisierungsgesetz steigert die Rechtssicherheit der Betriebsratswahl: Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde.

Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.

Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3a KSchG)

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz verbessert den Kündigungsschutz für Beschäftigte, die erstmals einen Betriebsrat gründen möchten.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) begann der Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl vor dem Modernisierungsgesetz erst mit der Einladung zur Wahlversammlung. Er umfasste bis dahin nur die ersten drei in der Einladung genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

In der Praxis stellen die drei Einladenden häufig auch den aus drei Personen bestehenden Wahlvorstand. Fällt aber eine der drei Personen etwa wegen Krankheit aus oder wird eingeschüchtert, besteht die Gefahr, dass die Betriebsratswahl zunächst nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, da nicht die erforderliche Anzahl an Wahlvorstandsmitgliedern vorhanden ist. Deshalb wurde die Zahl der geschützten Einladenden auf sechs erhöht (§ 15 Abs. 3a KSchG).

Zeitlich hat sich beim Kündigungsschutz als Problem herausgestellt, dass die Beschäftigten meist schon deutlich vor der Einladung zur Wahlversammlung mit Vorbereitungshandlungen für die Betriebsratswahl beginnen. Werden diese Vorbereitungshandlungen bekannt, so können diese sogenannten Vorfeld-Initiatoren Ziel von Behinderungsmaßnahmen werden.

Mit dem neuen § 15 Abs. 3b KSchG erhalten die Vorfeld-Initiatoren erstmals einen speziellen befristeten Kündigungsschutz vor personen- und verhaltensbedingten ordentlichen (nicht fristlosen!) Kündigungen, wenn sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten, und auch entsprechende Vorbereitungshandlungen dafür unternommen haben.

 

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