Der Wahlvorstand muss die Wählerliste erstellen, das Minderheitengeschlecht ermitteln, das Wahlausschreiben erlassen und aushängen. Damit ist die Betriebsratswahl eingeleitet.
Wählen und gewählt werden dürfen nur Beschäftigte, die in die Wählerliste aufgenommen sind. Das heißt: Wer nicht in die Wählerliste eingetragen ist, kann von seinem Wahlrecht nicht Gebrauch machen.
In der Wählerliste sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufgeführt:
Der Arbeitgeber muss den Wahlvorstand unterstützen. Er hat Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Ja, aber ohne Geburtsdatum. In der Regel legt der Wahlvorstand die Wählerliste im Büro des (Vorsitzenden des) Wahlvorstands oder im Geschäftszimmer des Betriebsrats aus und veröffentlicht sie in elektronischer Form.
Gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste können Beschäftigte innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen.
Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt vor: Dem Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, steht eine bestimmte Anzahl an Mindestsitzen im Betriebsrat zu.
Die Zahl wird nach dem sehr komplexen d`Hondtschen Höchstzahlensystem berechnet. Einfach und fehlerfrei geht das mit der Software: »Betriebsratswahl 2022 «, Bund-Verlag GmbH, ISBN 978-3-7663-7088-4.
Aber können nur Frauen oder Männer die Minderheit sein oder auch das dritte Geschlecht »divers«? Ursprünglich sollte das Minderheitengeschlecht für mehr Frauen in den Gremien sorgen. In den Betrieben wäre praktisch aber immer »divers« in der Minderheit. Die gewünschte Frauenförderung wäre dann ausgehebelt. Bislang ist weder im Gesetz geregelt noch durch die Rechtsprechung entschieden, wie das Geschlecht »divers« bei der Betriebsratswahl zu berücksichtigen ist. Daher bleibt es (vorerst) dabei: Minderheitengeschlecht sind entweder Frauen oder Männer.
Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben erlassen. Darin steht
Das Wahlausschreiben ist öffentlich im Betrieb auszuhängen, so dass es jeder lesen kann. Zusätzlich kann der Wahlvorstand das Wahlausschreiben elektronisch bekannt machen.