Der Wahlvorstand muss die Wählerliste erstellen, das Minderheitengeschlecht ermitteln, das Wahlausschreiben erlassen und aushängen. Damit ist die Betriebsratswahl eingeleitet.
Wählen und gewählt werden dürfen nur Beschäftigte, die in die Wählerliste aufgenommen sind. Das heißt: Wer nicht in die Wählerliste eingetragen ist, kann von seinem Wahlrecht nicht Gebrauch machen.
In der Wählerliste sind alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufgeführt:
Der Arbeitgeber muss den Wahlvorstand unterstützen. Er hat Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Ja, aber ohne Geburtsdatum. In der Regel legt der Wahlvorstand die Wählerliste im Büro des (Vorsitzenden des) Wahlvorstands oder im Geschäftszimmer des Betriebsrats aus und veröffentlicht sie in elektronischer Form.
Gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste können Beschäftigte innerhalb von 2 Wochen Einspruch einlegen.
Das Betriebsverfassungsgesetz schreibt vor: Dem Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, steht eine bestimmte Anzahl an Mindestsitzen im Betriebsrat zu.
Die Zahl wird nach dem sehr komplexen d`Hondtschen Höchstzahlensystem berechnet. Einfach und fehlerfrei geht das mit der Software: »Betriebsratswahl 2018 «, Bund-Verlag GmbH, ISBN 978-3-7663-6602-3.
Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben erlassen. Darin steht
Das Wahlausschreiben ist öffentlich im Betrieb auszuhängen, so dass es jeder lesen kann. Zusätzlich kann der Wahlvorstand das Wahlausschreiben elektronisch bekannt machen.