Der Schutz der Betriebsratswahl ist umfassend. Verboten ist jede Behinderung der Wahl. Das heißt: Kein Wähler, Kandidat oder sonstiger Beteiligter an der Wahl darf beeinträchtigt oder beschränkt werden, wenn er seine Rechte, Befugnisse oder Aufgaben ausübt. Die Wahl muss ungestört ablaufen können.
Das Betriebsverfassungsgesetz schützt die Betriebsratswahl im weitesten Sinne und umfasst alle Handlungen, die mit der Wahl zusammenhängen oder sie unterstützen, z.B.
Verboten ist jede Maßnahme, die darauf zielt, das Ausüben der Wahlbefugnisse im weitesten Sinne zu beschränken, z.B.
Die freie Entscheidung der Wahlberechtigten darf von niemandem beeinträchtigt werden. Verboten ist daher
Die Wahl wird unzulässig beeinflusst z.B.
Unzulässige Eingriffe in eine ordnungsgemäße Betriebsratswahl können zu einer Wahlanfechtung führen. Täter können zudem strafrechtlich verfolgt werden.
Maßnahmen gegen Arbeitnehmer, um die Wahl zu behindern oder zu beeinflussen, sind nichtig. Das gilt besonders für Kündigungen.
Die ordentliche Kündigung eines Wahlvorstandsmitglieds ist vom Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstands an unzulässig. Die Kündigung eines Wahlbewerbers ab dem Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags ebenfalls.
Fristlose Kündigungen sind nur möglich, wenn der Betriebsrat zustimmt.
Der Kündigungsschutz endet nach dem Betriebsverfassungsgesetz für Wahlvorstandsmitglieder mit dem Ende ihres Amtes und für nicht gewählte Wahlbewerber mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses.
Nachwirkender Kündigungsschutz: Nach dem Kündigungsschutzgesetz darf innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ehemaligen Wahlvorstandsmitgliedern und nicht gewählten Wahlbewerbern nicht ordentlich gekündigt werden.
Berechtigte fristlose Kündigungen sind möglich.
Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ändert das Kündigungsschutzgesetz. Dadurch erhalten Beschäftigte, die erstmals einen Betriebsrat gründen wollen, einen speziellen befristeten Kündigungsschutz vor personen- und verhaltensbedingten ordentlichen (nicht fristlosen!) Kündigungen. Dieser gilt, wenn und sobald sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgegeben haben, dass sie einen Betriebsrat gründen möchten und auch entsprechende Vorbereitungshandlungen dafür unternommen haben.
Bislang setzte dieser Kündigungsschutz erst mit der Einladung zur Wahlversammlung ein, auf der der Wahlvorstand gewählt werden sollte. Er umfasst bislang auch nur die ersten drei in der Einladung genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Zahl der geschützten Einladenden wird nun auf sechs erhöht.
Nein. Die ordentliche Kündigung von Betriebsratsmitgliedern ist unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Betriebsrats möglich. Nach Ende der Amtszeit sind die ehemaligen Mitglieder des Betriebsrats für 1 Jahr vor ordentlichen Kündigungen geschützt.