Am Wahltag entscheidet sich, wie sich das neue Betriebsratsgremium zusammensetzt. Dabei ist einiges zu beachten.
persönlich
Der Wahlvorstand prüft am Wahlort, ob ein Wähler in die Wählerliste eingetragen ist. Wenn ja, erhält der Wähler seine Stimmzettel. Wenn die im Wahlausschreiben festgesetzte Zeit abgelaufen ist, ist die Wahl abgeschlossen.
schriftlich
Die schriftliche Stimmabgabe ist für Wähler gedacht, die am Wahltag nicht im Betrieb sind. Sie erhalten die Wahlunterlagen vom Wahlvorstand. Der Stimmzettel und die Erklärung, dass er persönlich ausgefüllt wurde, müssen spätestens zum Schluss der Stimmabgabe dem Wahlvorstand zugegangen sein.
1. | Öffentliche Stimmauszählung | Es muss sichergestellt sein, dass jeder Interessierte an der Stimmauszählung teilnehmen kann. |
2. | Anwesenheit des Wahlvorstands | Dieser muss vollständig anwesend sein. |
3. | Briefwahlunterlagen | Vor der Auszählung müssen die Wahlumschläge der Briefwähler in die Wahlurne gelegt werden. |
4. | Wahlumschläge | Diese sind alle der Wahlurne zu entnehmen und ungeöffnet zu zählen. Die Anzahl ist im Wahlprotokoll zu vermerken. |
5. | Gültigkeit der Stimmzettel | Alle Wahlumschläge sind zu öffnen und die Stimmzettel auf Gültigkeit zu überprüfen. Bei strittigen Fällen: Der Wahlvorstand muss durch Beschluss für jeden strittigen Stimmzettel entscheiden, ob er gültig oder ungültig ist. Jeder Beschluss ist mit Begründung im Wahlprotokoll zu vermerken. |
6. | Auszählen der Stimmzettel | Dies kann mit Strichlisten manuell erfolgen. |
7. | Wer wurde gewählt | Die Sitzverteilung ist unter Berücksichtigung des Minderheitengeschlechts zu ermitteln. Die »Rechenwege« unterscheiden sich, ob eine Persönlichkeitswahl oder eine Verhältniswahl durchgeführt wurde. |
Persönlichkeitswahl (Mehrheitswahl)
Listenwahl (Verhältniswahl)