Welche Arbeitnehmer eines Betriebs berechtigt sind, im Rahmen einer Betriebsratswahl zu wählen und zu kandidieren, bestimmen die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes. Zu unterscheiden ist zwischen dem Recht, wählen zu dürfen (sog. aktives Wahlrecht bzw. Wahlberechtigung) und dem Recht, kandidieren zu dürfen (sog. passives Wahlrecht bzw. Wählbarkeit).
Jeder, der das »aktive Wahlrecht« (Wahlberechtigung) besitzt, darf bei der Betriebsratswahl seine Stimme abgeben (so das Betriebsverfassungsgesetz in § 7 Satz 1). Das sind aber nicht alle Mitarbeiter, die in einem Betrieb arbeiten. Sondern nur, wer
Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages verpflichtet ist, in persönlicher Abhängigkeit vom Vertragspartner (=Arbeitgeber) eine Arbeit zu leisten, die dieser bestimmt. Entscheidend kommt es also auf Merkmale an wie ein Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber, das Erbringen weisungsabhängiger Tätigkeit und die Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers.
Der Arbeitnehmer muss jenem Betrieb angehören, dessen Betriebsrat gewählt werden soll. Betriebsangehörig sind alle Beschäftigten, die in die Organisation des konkreten Betriebes eingegliedert sind. Eingegliedert ist, wer eine weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet, die der Arbeitgeber organisiert.
Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die nicht in einem Vertragsverhältnis zum Unternehmen des wählenden Betriebs stehen, sondern einen Arbeitsvertrag mit dem verleihenden Unternehmen haben. Deshalb ordnet das Betriebsverfassungsgesetz in § 7 Satz 2 ausdrücklich an: Leiharbeitnehmer sind dann wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich länger als 3 Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Ja. Der Wahlvorstand muss ausländische Arbeitnehmer des Betriebs, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, über die Wahl unterrichten.
Aktives Wahlrecht ja | Aktives Wahlrecht nein |
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Arbeitnehmer in Jobsharing | |
Arbeitnehmer mit flexibler Arbeitszeit, die auf Abruf oder kapazitätsorientiert arbeiten | |
Altersteilzeit – Aktivphase | Altersteilzeit – Passivphase (Freistellungsphase) |
(mind. 16 Jahre alte) Auszubildende | Arbeitgeber |
Kurzarbeit Null | Außerordentlich gekündigte Arbeitnehmer mit Zugang der Kündigung, soweit eine Weiterbeschäftigung unterbleibt |
Geringfügig Beschäftigte | Diplomanden, Doktoranden |
Teilzeitbeschäftigte | Freie Handelsvertreter |
Abwesende Arbeitnehmer (Urlaub, Erkrankung, Heimarbeit, Bundesfreiwilligendienst, Wehrdienst, Elternzeit, Mutterschutz) | Freie Mitarbeiter |
Befristet beschäftigte Arbeitnehmer | Leitende Angestellte |
Aushilfskräfte | Mitarbeiter in berufsvorbereitenden Maßnahmen |
Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer bis Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall einer Kündigungsschutzklage, wenn der Arbeitnehmer während dessen weiterbeschäftigt wird | Ordentlich gekündigte Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist und ohne Weiterbeschäftigung |
Praktikanten | Schülerpraktikanten |
Leiharbeitnehmer, die voraussichtlich länger als 3 Monate eingegliedert sind | Umschüler |
Telearbeiter, soweit sie eingegliedert sind | Werkvertragsbeschäftigte, Werkunternehmer-Mitarbeiter |
Wählbarer Arbeitnehmer (»passives Wahlrecht«) im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist nach § 8 BVerfG wer,
Entscheidend für die Berechnung der 6-monatigen Betriebsangehörigkeit ist der (letzte) Wahltag. Die 6-monatige Beschäftigung muss zusammenhängend, also ohne Unterbrechung, erfolgen. Beschäftigungszeiten in anderen Betrieben desselben (Konzern-)Unternehmens zählen mit. Ebenso mitzurechnen sind Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
Die Frist entfällt, wenn der Betrieb noch keine 6 Monate existiert.
Nein, Leiharbeitnehmer sind in dem Betrieb, in den sie entliehen wurden, nicht wählbar. Sie können aber in den Betriebsrat der Leiharbeitsfirma gewählt werden.
Erhebt ein gekündigter Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage und ist das Verfahren am Wahltag noch anhängig, ist der gekündigte Arbeitnehmer wählbar. Wird der gekündigte Arbeitnehmer gewählt, ruht das Amt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens.