Der Wahlvorstand führt die Betriebsratswahl durch. Er soll gewährleisten, dass die Betriebsratswahl unparteiisch abläuft und niemand die Wahl beeinflusst.
Der Wahlvorstand besteht in der Regel aus 3 Mitgliedern, eines von ihnen ist der Vorsitzende. Die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder kann – im normalen Wahlverfahren – erhöht werden, wenn dies erforderlich ist.
In jedem Fall muss der Wahlvorstand aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.
In Betrieben mit männlichen und weiblichen Arbeitnehmern sollen (zwingend ist das nicht) beide Geschlechter dem Wahlvorstand angehören.
Der Wahlvorstand trifft seine Entscheidungen in Form von Beschlüssen. Der Wortlaut der gefassten Beschlüsse ist nach jeder Sitzung in einer Niederschrift festzuhalten.
Das Amt des Wahlvorstands ist ein »unentgeltliches« Ehrenamt. Der Wahlvorstand hat das Recht, seine Aufgaben während der Arbeitszeit wahrzunehmen – ohne Kürzung des Gehalts.
Die Gründung des Wahlvorstands hängt davon ab, ob es im Betrieb bereits einen Betriebsrat gibt oder nicht.
Gibt es bereits einen Betriebsrat, so hat dieser den Wahlvorstand spätestens 10 Wochen (vereinfachtes Wahlverfahren: 4 Wochen) vor Ablauf seiner Amtszeit zu bestellen. Kommt der Betriebsrat seiner Verpflichtung nicht nach,
oder
Die wichtigsten Aufgaben:
Konstituierende Sitzung | Geschäftsordnung beschließen |
Arbeitgeber informieren über Aufnahme der Tätigkeit und fordern zur Zuarbeit auf | |
Arbeitnehmer informieren über Mitglieder des Wahlvorstands, deren Erreichbarkeit und die Aufnahme der Arbeit als Wahlvorstand | |
Vor Einleitung der Wahl | Wählerliste aufstellen (einen Abdruck der Wählerliste und der Wahlordnung bis zum Abschluss der Stimmabgabe im Betrieb an geeigneter Stelle zur Einsichtnahme auslegen) |
Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder ermitteln | |
Minderheitengeschlecht ermitteln und die Mindestanzahl der Betriebsratssitze, die darauf entfallen | |
Sonstige Wahlvorbereitungen starten (Wahlraum, Wahlurnen etc. organisieren) | |
Wahleröffnung | Wahlausschreiben erlassen. Ein Abdruck ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren Stellen, die den Wahlberechtigten zugänglich sind, auszuhängen |
Wahlvorschläge einholen und prüfen | |
Vorbereiten der Briefwahl
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Stimmabgabe vorbereiten, insbesondere Vorkehrungen für eine unbeobachtete Stimmabgabe im Wahlraum treffen | |
Betriebsratswahl | |
Nach der Betriebsratswahl | Stimmen auszählen: Unverzüglich und öffentlich nach dem Abschluss der Wahl unter Berücksichtigung der schriftlichen Stimmabgabe |
Wahlergebnis feststellen und bekannt geben | |
Wahlniederschrift über das Wahlergebnis erstellen | |
Gewählte Bewerber unverzüglich benachrichtigen | |
Wahlergebnis bekannt machen: Die Namen der Betriebsratsmitglieder aushängen. Arbeitgeber und im Betrieb vertretene Gewerkschaften informieren | |
Wahlakten dem neu gewählten Betriebsrat aushändigen | |
Einberufen und leiten der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Betriebsrats, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat. Teilnahmeberechtigt ist nur der Vorsitzende des Wahlvorstands |
Ja, der Wahlvorstand hat einen Anspruch auf kommentierte Gesetzestexte, die für das Durchführen der Wahlen notwendig sind.
Dazu gehören zum Beispiel: Kommentierungen zum Betriebsverfassungsgesetz und zum Sprecherausschussgesetz, jeweils inklusive Wahlordnungen; Wahlmappen und Formularsammlungen. Der Wahlvorstand kann die Literatur selbst erwerben.
Der Wahlvorstand hat auch Anspruch auf die Teilnahme an Schulungen und Seminaren (inclusive Fahrt- und Hotel-/Übernachtungskosten) zur Betriebsratswahl. Der Arbeitgeber hat allerdings nur die Kosten einer notwendigen und angemessenen Schulung zu tragen.
Der Wahlvorstand ist grundsätzlich während der Arbeitszeit tätig. Der Arbeitgeber hat die Mitglieder von ihrer üblichen Beschäftigung freizustellen und den Lohn weiter zu zahlen.
Muss der Wahlvorstand aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit tätig werden, so haben seine Mitglieder Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts.