6. Was muss der Personalrat zum Arbeitsunfall wissen?

Passiert am Arbeitsplatz ein Unfall, dann greift die gesetzliche Unfallversicherung. Sie trägt die Kosten für Heilbehandlung, Therapie und Rehabilitation. Träger der Unfallversicherung im öffentlichen Dienst sind die Unfallversicherung Bund und Bahn und die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die dann auch die Kostenerstattung abwickeln.

Wann liegt ein Arbeitsunfall vor?

Immer wieder ist streitig, ob überhaupt ein Arbeitsunfall vorliegt. Dazu muss nämlich ein enger Zusammenhang zwischen Unfall und beruflichen Tätigkeit vorliegen. Nicht jeder Unfall am Arbeitsplatz ist ein Arbeitsunfall und fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Nur wenn der Unfall im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist, handelt es sich um einen Arbeitsunfall (vgl. § 8 Abs. 1 SGB VII). Ansonsten greift die allgemeine Krankenversicherung.

Folgende Fälle sind Arbeitsunfälle und fallen unter den Versicherungsschutz:

  • Wegeunfall: Ein Autounfall auf dem Weg zur Arbeit ist dann ein Arbeitsunfall, wenn der Beschäftigte vom Wohnort den direkten Weg zur Arbeitsstätte gewählt hat. Umwege sind dabei nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung gedeckt
  • Unfall während der Betriebsfeier nur, wenn die Feier einen »offiziellen« Charakter hat
  • Unfall während der Personalratsschulung: Berufliche Tagungen oder Schulungen sind beruflich veranlasst, daher auch die Personalratsschulung
  • Wege zur Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit, z.B. in die Kantine oder in ein Restaurant
  • Wege zur und von der Toilette

Kein Versicherungsschutz besteht in folgenden Fällen:

  • das Essen und Trinken selbst und der Aufenthalt am Ort der Nahrungsaufnahme/-beschaffung sind nicht versichert, da dies zum persönlichen Bereich gehört (der Versicherungsschutz endet mit Durchschreiten der Außentür des Gebäudes bzw. der Kantinentür)
  • Aufenthalt auf der Toilette: Kein Versicherungsschutz, da privater Bereich (der Versicherungsschutz endet mit Durchschreiten der Außentür der Toilettenanlage, nicht der Kabinentür)
  • Privates Telefonieren: Passiert ein Unfall während eines privaten Telefonats, so greift in der Regel der gesetzliche Unfallschutz nicht

Was gilt für das Arbeiten im Home-Office?

Für Arbeiten im heimischen Büro gelten alle Regelungen, die auch in der Dienststelle greifen. Damit auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Arbeiten am heimischen Schreibtisch sind ebenso versichert wie der Weg vom Home-Office in die Dienststelle.

Lange Zeit war zuhause weder der Weg zur Toilette noch zur Kaffeemaschine von der beruflichen Unfallversicherung gedeckt. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 18.6.2021 hat allerding für eine Anpassung des § 8 SGB VII gesorgt. In Abs. 1 wurde ein neuer Satz 3 eingefügt. Danach besteht im Homeoffice der Unfallversicherungsschutz nun in gleicher Weise wie in der Dienststelle. Die Wege von und zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette sind daher jetzt auch im Homeoffice versichert. Der Aufenthalt auf der Toilette bzw. am Ort der Nahrungsaufnahme ist aber auch zuhause eine sog. »eigenwirtschaftliche Tätigkeit«, die nicht versichert ist.

Gilt die Unfallversicherung auch für Beamte?

Nein. Nur die Tarifbeschäftigten sind in der Gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, wird ihm Unfallfürsorge gewährt (§ 30 BeamtVG). Die Unfallfürsorge umfasst beispielsweise die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Heilverfahren, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Unfall-Hinterbliebenenversorgung oder Einsatzversorgung im Falle eines Einsatzunfalls.

§ 31 BeamtVG definiert den Dienstunfall als ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören etwa Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort.

Welche Aufgaben hat der Personalrat?

Der Personalrat ist bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen (§ 68 Abs. 2 BPersVG). Außerdem hat er die vom Arbeitgeber an den Unfallversicherungsträger zu erstattende Unfallanzeige mit zu unterzeichnen (§ 193 Abs. 5 SGB VII). Eine Durchschrift dieser Anzeige ist dem Personalrat auszuhändigen (§ 68 Abs. 5 BPersVG).

 

Übersicht Basiswissen Arbeitsschutz (Personalrat)


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