Passiert am Arbeitsplatz ein Unfall, dann greift die gesetzliche Unfallversicherung. Sie trägt die Kosten für Heilbehandlung, Therapie und Rehabilitation. Träger der Unfallversicherung im öffentlichen Dienst sind die Unfallversicherung Bund und Bahn und die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die dann auch die Kostenerstattung abwickeln.
Immer wieder ist streitig, ob überhaupt ein Arbeitsunfall vorliegt. Dazu muss nämlich ein enger Zusammenhang zwischen Unfall und beruflichen Tätigkeit vorliegen. Nicht jeder Unfall am Arbeitsplatz ist ein Arbeitsunfall und fällt unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nur wenn der Unfall im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen ist, handelt es sich um einen Arbeitsunfall (vgl. § 8 Abs. 1 SGB VII). Ansonsten greift die allgemeine Krankenversicherung.
Folgende Fälle sind Arbeitsunfälle und fallen unter den Versicherungsschutz:
Kein Versicherungsschutz besteht in folgenden Fällen:
Für Arbeiten im heimischen Büro gelten alle Regelungen, die auch in der Dienststelle greifen. Damit auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Arbeiten am heimischen Schreibtisch sind ebenso versichert wie der Weg vom Home-Office in die Dienststelle.
Lange Zeit war zuhause weder der Weg zur Toilette noch zur Kaffeemaschine von der beruflichen Unfallversicherung gedeckt. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz vom 18.6.2021 hat allerding für eine Anpassung des § 8 SGB VII gesorgt. In Abs. 1 wurde ein neuer Satz 3 eingefügt. Danach besteht im Homeoffice der Unfallversicherungsschutz nun in gleicher Weise wie in der Dienststelle. Die Wege von und zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette sind daher jetzt auch im Homeoffice versichert. Der Aufenthalt auf der Toilette bzw. am Ort der Nahrungsaufnahme ist aber auch zuhause eine sog. »eigenwirtschaftliche Tätigkeit«, die nicht versichert ist.
Nein. Nur die Tarifbeschäftigten sind in der Gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, wird ihm Unfallfürsorge gewährt (§ 30 BeamtVG). Die Unfallfürsorge umfasst beispielsweise die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen, Heilverfahren, Unfallausgleich, Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, Unfall-Hinterbliebenenversorgung oder Einsatzversorgung im Falle eines Einsatzunfalls.
§ 31 BeamtVG definiert den Dienstunfall als ein auf äußere Einwirkung beruhendes, plötzliches örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören etwa Dienstreisen, Dienstgänge und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort.
Der Personalrat ist bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen (§ 68 Abs. 2 BPersVG). Außerdem hat er die vom Arbeitgeber an den Unfallversicherungsträger zu erstattende Unfallanzeige mit zu unterzeichnen (§ 193 Abs. 5 SGB VII). Eine Durchschrift dieser Anzeige ist dem Personalrat auszuhändigen (§ 68 Abs. 5 BPersVG).