9. Aufgaben, Rechte und Pflichten der Schwerbehindertenvertretung (SBV)

Die Schwerbehindertenvertretung hat die Aufgabe, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in der Dienststelle zu fördern. Sie vertritt deren Interessen in der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Die Kosten ihrer Arbeit trägt der Arbeitgeber. Das Ehrenamt der Schwerbehindertenvertretung ist gesetzlich geschützt.

Welche Gesetze sind für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung wichtig?

Die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung sind im Neunten Buch Sozialgesetzbuch – kurz SGB IX – festgelegt. Weitere Vorschriften, insbesondere für die Zusammenarbeit mit dem Personalrat enthält das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG).

Was sind die Hauptaufgaben der Schwerbehindertenvertretung?

Die allgemeinen Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung beschreibt § 178 SGB IX. Danach wacht die Schwerbehindertenvertretung insbesondere darüber, dass der Arbeitgeber

  • die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen beachtet
  • seine Verpflichtungen aus dem SGB IX einhält, zum Beispiel die Beschäftigungspflicht erfüllt und
  • Inklusionsvereinbarungen abschließt

Weiter kann die Schwerbehindertenvertretung Maßnahmen beantragen, die dazu dienen, die Gesundheit schwerbehinderter Menschen im Beruf zu schützen und ihnen den Arbeitsplatz zu erhalten. Beispiel dafür sind Anträge an das Integrationsamt auf Hilfen für die berufliche Weiterbildung oder gesundheitserhaltende Maßnahmen.

Außerdem nimmt die Schwerbehindertenvertretung Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegen. Wenn diese Anliegen berechtigt erscheinen, verhandelt sie mit dem Arbeitgeber darüber und wirkt auf eine Lösung hin. Sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen.

Ist die Schwerbehindertenvertretung an personellen Maßnahmen zu beteiligen?

Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Das gilt etwa bei Stellenausschreibungen, Einstellungen, Umsetzungen, Versetzungen, Abordnungen und Kündigungen.

In Bewerbungsverfahren hat die Schwerbehindertenvertretung zum Beispiel ein Recht auf Einsicht in die Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber (§ 178 Abs. 2 SGB IX). Wenn ein schwerbehinderter Beschäftigter Einsicht in seine Personalakte nimmt, kann er auf Wunsch auch die Schwerbehindertenvertretung hinzuziehen (§ 178 Abs. 3 SGB IX).

Auch beim betrieblichen Eingliederungsmanagement ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (§ 167 Abs. 2 SGB IX).

Was heißt das bei Kündigungen?

Für schwerbehinderte Beschäftigte (ab einem Grad der Behinderung von 50) und ihnen Gleichgestellte (ab einem Grad der Behinderung von 30) gilt ein besonderer Kündigungsschutz.

Bevor der Arbeitgeber einem schwerbehinderten Menschen kündigen kann, muss deshalb das Integrationsamt zustimmen (§ 168 SGB IX). Vor ihrer Entscheidung holt das Integrationsamt eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung ein.

Der Arbeitgeber muss bei angedachten Kündigungen den Personalrat beteiligen und auch die Schwerbehindertenvertretung umfassend informieren und anhören. Macht er das nicht, ist die Kündigung unwirksam.

Kann die Schwerbehindertenvertretung auch initiativ werden?

Ja. Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr in der Dienststelle eine Versammlung aller schwerbehinderten Menschen durchzuführen (§ 178 Abs. 6 SGB IX).

Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen (§ 178 Abs. 4 SGB IX, § 37 Abs. 1 BPersVG). Sie kann beantragen, dass der Personalrat Angelegenheiten in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufnimmt, die die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen. Sie kann sogar verlangen, dass eine Personalratssitzung anberaumt wird (§ 36 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG).

Mit dem Arbeitgeber verhandelt die Schwerbehindertenvertretung gemeinsam mit dem Personalrat über den Abschluss einer Inklusionsvereinbarung und darüber, wie der Arbeitgeber seine Präventionspflichten erfüllt.

Wer trägt die Kosten für Arbeit und Schulungen der SBV?

Der Arbeitgeber muss die Kosten für die Sachmittel und anderen Aufwand tragen, die sich aus der Arbeit der Schwerbehindertenvertretung ergeben. Es gelten die Kostenregelungen für Personalvertretungen entsprechend (§ 179 Abs. 8 SGB IX).

Die Räume und der Geschäftsbedarf, die der Arbeitgeber dem Personalrat für dessen Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäftsführung zur Verfügung stellt, stehen für die gleichen Zwecke auch der Schwerbehindertenvertretung zur Verfügung, soweit ihr hierfür nicht eigene Räume und sachliche Mittel zur Verfügung gestellt werden (§ 179 Abs. 9 SGB IX).

Die Vertrauensperson hat einen Anspruch auf Schulung für ihre Aufgaben. Seit Inkrafttreten des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) haben auch der erste Stellvertreter der Vertrauensperson und die weiteren Stellvertreter, die zur Aufgabenerfüllung herangezogen werden, einen Anspruch auf Schulungen. Details dazu regelt § 179 Abs. 4 Satz 3 SGB IX.

Welche Pflichten haben die Vertrauenspersonen?

Die Vertrauenspersonen dürfen die persönlichen Verhältnisse der Beschäftigten, von denen sie durch ihr Amt erfahren, nicht offenbaren (§ 179 Abs. 7 SGB IX). Das gilt auch, wenn sie von einem schwerbehinderten Beschäftigten hinzugezogen werden, der Einsicht in seine Personalakte nimmt. Außerdem müssen die Vertrauenspersonen Schweigen über die vom Arbeitgeber mitgeteilten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren.

Was bedeutet die Einstufung als Ehrenamt?

Schwerbehindertenvertretungen üben ihr Amt unentgeltlich aus. Sie erhalten dafür kein – zusätzliches – Entgelt. Sie dürfen vom Arbeitgeber oder von Dritten nicht in ihrer Arbeit behindert, begünstigt oder benachteiligt werden (§ 179 Abs. 2 SGB IX). Für die Schwerbehindertenvertretung gilt ein besonderer Kündigungs-, Versetzungs- oder Abordnungsschutz.

Haben die Vertrauenspersonen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit?

Die Vertrauenspersonen werden von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts oder der Dienstbezüge befreit, wenn und soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist (§ 179 Abs. 4 SGB IX). In Dienststellen, in denen wenigstens 100 schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte arbeiten, hat die Schwerbehindertenvertretung seit Inkrafttreten des BTHG den Anspruch, ohne weiteren Nachweis komplett freigestellt zu werden.

Übersicht Basiswissen Arbeitsschutz (Personalrat)


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