Schwerbehindertenvertretungen werden in der Regel alle 4 Jahre in Dienststellen gewählt, in denen mindestens 5 schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigt sind.
Die Schwerbehindertenvertretung wird in Dienststellen gewählt, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (§ 177 Abs. 1 SGB IX). Sie besteht aus 1 Person, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, und aus wenigstens 1 stellvertretenden Mitglied, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.
Außerdem wählen bei Gerichten, denen mindestens 5 schwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören, diese 1 Richter oder 1 Richterin zu ihrer Schwerbehindertenvertretung. Das gilt auch für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird.
Die regelmäßigen Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt – das nächste Mal 2018. Außerhalb der regulären Wahlzeit wird nur gewählt, wenn:
Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt 4 Jahre (§ 177 Abs. 7 SGB IX).
Alle schwerbehinderten Menschen und alle ihnen gleichgestellten Menschen, die in der Dienststelle beschäftigt sind (§ 177 Abs. 2 SGB IX).
Wählbar sind alle Beschäftigten in der Dienststelle, die
In Dienststellen der Bundeswehr sind auch schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten wahlberechtigt und auch Soldatinnen und Soldaten wählbar (§ 177 Abs. 4 SGB IX).
Gewählt wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 177 Abs. 6 SGB IX). Als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist gewählt, wer bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.
Es gibt zwei Wahlverfahren: Das förmliche Wahlverfahren oder das vereinfachte Wahlverfahren. Welches Wahlverfahren anzuwenden ist, richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten und der Lage der Dienststellenteile.
Das vereinfachte Wahlverfahren ist anzuwenden in Dienststellen mit weniger als 50 Wahlberechtigten am Wahltag und wenn die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht.
Das förmliche Wahlverfahren ist hingegen durchzuführen in Dienststellen, in denen am Wahltag mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind oder wenn die Dienststelle bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.
Wahlvorstandsmitglieder und Wahlwerber genießen denselben Kündigungsschutz wie er bei Personalratswahlen gilt (§ 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX). Die ordentliche Kündigung eines Wahlvorstandsmitglieds ist deshalb vom Zeitpunkt der Bestellung, die eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Aus wichtigem Grund ist die Kündigung möglich. Dieser muss dann noch der Personalrat zustimmen (oder die Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden). Dieser absolute Kündigungsschutz ergibt sich aus § 15 Abs. 3 KSchG. Innerhalb von 6 Monaten nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bleibt weiterhin die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Wer zur Vertrauensperson gewählt ist, genießt weiterhin den absoluten Kündigungsschutz (§ 179 Abs. 3 SGB IX i. V.m., § 15 Abs. 2 KSchG).
Die Kosten der Wahl hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 179 Abs. 8 SGB IX). Es fallen hierunter alle Kosten, die sowohl für die Vorbereitung als auch für die Durchführung der Wahl erforderlich sind.