10. Was ist bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung zu beachten?

Schwerbehindertenvertretungen werden in der Regel alle 4 Jahre in Dienststellen gewählt, in denen mindestens 5 schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen beschäftigt sind.

In welchen Dienststellen kann gewählt werden?

Die Schwerbehindertenvertretung wird in Dienststellen gewählt, in denen wenigstens 5 schwerbehinderte oder ihnen gleichgestellte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (§ 177 Abs. 1 SGB IX). Sie besteht aus 1 Person, der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, und aus wenigstens 1 stellvertretenden Mitglied, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung vertritt.

Außerdem wählen bei Gerichten, denen mindestens 5 schwerbehinderte Richter oder Richterinnen angehören, diese 1 Richter oder 1 Richterin zu ihrer Schwerbehindertenvertretung. Das gilt auch für Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen, soweit für sie eine besondere Personalvertretung gebildet wird.

Wann wird gewählt?

Die regelmäßigen Wahlen finden in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November statt – das nächste Mal 2018. Außerhalb der regulären Wahlzeit wird nur gewählt, wenn:

  • das Amt der Vertrauensperson vorzeitig erlischt und kein stellvertretendes Mitglied nachrückt
  • die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist
  • eine Schwerbehindertenvertretung noch nicht gewählt ist

Die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung beträgt 4 Jahre (§ 177 Abs. 7 SGB IX).

Wer darf wählen?

Alle schwerbehinderten Menschen und alle ihnen gleichgestellten Menschen, die in der Dienststelle beschäftigt sind (§ 177 Abs. 2 SGB IX).

Wer ist wählbar?

Wählbar sind alle Beschäftigten in der Dienststelle, die

  • am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • nicht nur vorübergehend beschäftigt sind (im öffentlichen Dienst gibt es je nach Bundesland unterschiedliche Regelungen § 4 Abs. 3 Nr. 3 PersVG NS, § 4 Abs. 5 Nr. 5 PersVG RP, § 4 Abs. 5 Nr. 5 PersVG TH)
  • grundsätzlich eine mindestens 6-monatige Betriebszugehörigkeit hat; aber: im öffentlichen Dienst gelten je nach Bundes- bzw. Landesrecht andere Fristen, so wird weit verbreitet als eine Besonderheit eine Beschäftigung von mindestens einem Jahr am Wahltag verlangt (z.B. § 14 Abs. 1 Nr. 2 PersVG LSA)

In Dienststellen der Bundeswehr sind auch schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten wahlberechtigt und auch Soldatinnen und Soldaten wählbar (§ 177 Abs. 4 SGB IX).

Welche Wahlgrundsätze gelten?

Gewählt wird in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 177  Abs. 6 SGB IX). Als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen ist gewählt, wer bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat.

Wie wird gewählt?

Es gibt zwei Wahlverfahren: Das förmliche Wahlverfahren oder das vereinfachte Wahlverfahren. Welches Wahlverfahren anzuwenden ist, richtet sich nach der Zahl der Wahlberechtigten und der Lage der Dienststellenteile.

Das vereinfachte Wahlverfahren ist anzuwenden in Dienststellen mit weniger als 50 Wahlberechtigten am Wahltag und wenn die Dienststelle nicht aus räumlich weit auseinanderliegenden Teilen besteht.

Das förmliche Wahlverfahren ist hingegen durchzuführen in Dienststellen, in denen am Wahltag mindestens 50 Wahlberechtigte beschäftigt sind oder wenn die Dienststelle bei weniger als 50 Wahlberechtigten aus räumlich weit auseinander liegenden Teilen besteht.

Wie sind die Wahlbewerber geschützt?

Wahlvorstandsmitglieder und Wahlwerber genießen denselben Kündigungsschutz wie er bei Personalratswahlen gilt (§ 177 Abs. 6 S. 2 SGB IX). Die ordentliche Kündigung eines Wahlvorstandsmitglieds ist deshalb vom Zeitpunkt der Bestellung, die eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig. Aus wichtigem Grund ist die Kündigung möglich. Dieser muss dann noch der Personalrat zustimmen (oder die Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung ersetzt werden). Dieser absolute Kündigungsschutz ergibt sich aus § 15 Abs. 3 KSchG. Innerhalb von 6 Monaten nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses bleibt weiterhin die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

Wer zur Vertrauensperson gewählt ist, genießt weiterhin den absoluten Kündigungsschutz (§ 179 Abs. 3 SGB IX i. V.m., § 15 Abs. 2 KSchG).

Wer trägt die Kosten der Wahl?

Die Kosten der Wahl hat der Arbeitgeber zu tragen (§ 179 Abs. 8 SGB IX). Es fallen hierunter alle Kosten, die sowohl für die Vorbereitung als auch für die Durchführung der Wahl erforderlich sind.

 

Übersicht Basiswissen Arbeitsschutz (Personalrat)


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