Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument im Arbeitsschutz. Sie dient dazu, die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu erkennen und Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen.
Der Arbeitgeber/Dienstherr ist verpflichtet, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Er muss alle potenziellen Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten ermitteln und bewerten. Zu den potenziellen Gefährdungen gehören Belastungen für das Sehvermögen der Beschäftigten durch PC-Arbeit genauso wie mögliche Ursachen für Krankheiten oder körperliche Belastungen. Auch psychische Belastungen – etwa durch Stress und Arbeitsverdichtung – müssen Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein. Das schreiben § 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG und auch § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ganz konkret vor.
Zudem geben auch die Unfallversicherungsträger und die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) praxisorientierte Unterstützung.
Für die Gefährdungsbeurteilung empfehlen sich folgende Schritte:
Für das Ermitteln der Belastung kommen zahlreiche Methoden in Betracht:
Befragungen haben sich im betrieblichen Einsatz bewährt. Es sollten aber nur empirisch valide, aussagekräftige und standardisierte Fragebogen eingesetzt werden. Zudem muss die befragte Gruppe so groß sein, dass Anonymität gewährleistet ist. Lärm, Gefahrstoffe, klimatische Belastungen und solche durch Abgase lassen sich hingegen gut durch Messungen ermitteln. Für softwareergonomische Anforderungen, die nun in der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert sind, gelten zudem bestimmte ISO-Vorschriften.
Nein. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Gefährdungsbeurteilungen nicht mitbestimmungspflichtig (BVerwG 5.3.2012 – 6 PB 25.11 – PersR 2012, 380). Der Personalrat kann die zwar Ablehnung einzelner Gesundheitsschutzmaßnahmen damit begründen, dass die durchgeführte Gefährdungsbeurteilung Mängel aufweist und nicht alle Gefährdungen zutreffend ermittelt oder/und beurteilt hat (BVerwG 5.3.2015 – 6 PB 25.11.). Damit endet aber seine Mitbestimmung.
Damit hat der Personalrat auch nicht die Möglichkeit, eine Gefährdungsbeurteilung zu initiieren, wenn die Dienststellenleitung eine solche nicht durchführt. Er kann lediglich beantragen, Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach Maßgabe einer durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung zu treffen.
Die Mitbestimmung des Personalrats setzt allerdings dann ein, wenn die Dienststellenleitung aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergreifen will (nach § 80 Abs. 1 Nr. 16 BPersVG).