Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument im Arbeitsschutz. Sie dient dazu, die Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu erkennen und Schutzmaßnahmen abzuleiten und umzusetzen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (§ 5 Abs. 1 ArbSchG). Er muss alle potentiellen Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten ermitteln und bewerten. Belastungen für das Sehvermögen der Beschäftigten durch PC-Arbeit sind dabei genauso zu berücksichtigen wie mögliche Ursachen für Krankheiten oder körperliche Belastungen. Zunehmend spielen auch psychische Belastungen durch Stress und Arbeitsverdichtung eine große Rolle.
Zum Beispiel verankert die neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), dass psychische Gefährdungen Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung sein müssen. Zudem geben auch die Berufsgenossenschaften und die Gemeinsame Deutsche Arbeitsschutzstrategie (GDA) praxisorientierte Unterstützung.
Für die Gefährdungsbeurteilung empfehlen sich folgende Schritte:
Für das Ermitteln der Belastung kommen zahlreiche Methoden in Betracht:
Befragungen haben sich im betrieblichen Einsatz bewährt. Es sollten aber nur empirisch valide, aussagekräftige und standardisierte Fragebogen eingesetzt werden. Zudem muss die befragte Gruppe so groß sein, dass Anonymität gewährleistet ist. Lärm, Gefahrstoffe, klimatische Belastungen und solche durch Abgase lassen sich hingegen gut durch Messungen ermitteln. Für softwareergonomische Anforderungen, die nun in der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert sind, gelten zudem bestimmte ISO-Vorschriften.
Nein. Nach der Rechtsprechung des BVerwG sind Gefährdungsbeurteilungen nicht mitbestimmungspflichtig (BVerwG 5.3.2012 – 6 PB 25.11 – PersR 2012, 380).
Damit hat der Personalrat auch nicht die Möglichkeit, eine Gefährdungsbeurteilung zu initiieren, wenn die Dienststellenleitung eine solche nicht durchführt. Er kann lediglich beantragen, Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach Maßgabe einer durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung zu treffen.
Die Mitbestimmung des Personalrats setzt allerdings dann ein, wenn die Dienststellenleitung aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergreifen will.