5. Gesundes Büro – Wie geht das?

Maus-Arm, Tablet-Schulter, Augenmigräne – Büroarbeit kann krank machen. Arbeitgeber müssen die Arbeitsräume gesundheitsfreundlich gestalten. Dafür gibt es viele Vorschriften, die in zahlreichen Regelungen verstreut sind. Besonders bedeutsam ist die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Hinzu kommen eine Reihe von Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), die Lösungen und Maßnahmen für das praktische Umsetzen der Verordnung konkretisieren.

Wie steht es mit Tageslicht und Fenstern?

Arbeitsräume in der Dienststelle müssen Tageslicht und eine Sichtverbindung, also Fenster, nach außen haben. Letzteres ist in der ArbStättV rechtlich vorgeschrieben (Anhang Nr. 3.4 Abs. 1). Arbeitswissenschaftlich ist erwiesen, dass sowohl Tageslicht als auch der Blick ins Freie beim Arbeiten für eine stabile Gesundheit wichtig sind. Ausreichend Tageslicht muss der Arbeitgeber »möglichst« auch bei Bereitschafts-, Pausenräumen und Kantinen sicherstellen (ArbStättV Anhang Nr. 3.4 Abs. 2).

Gibt es Vorgaben für die Größe der Büros und Großraumbüros?

Ja. Büroräume für 1 Person müssen mindestens 8 Quadratmeter groß sein. Bei jeder weiteren Person kommen 6 Quadratmeter hinzu. Das ist nur die Untergrenze: Hinzu kommen müssen ausreichend Bewegungsflächen, Platz zur Archivierung (nach Bedarf) und ausreichende Fluchtwege (vgl. www.baua.de, ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen). Ein Computerarbeitsplatz benötigt demnach einen Flächenbedarf von mindestens 8-10 Quadratmetern einschließlich Büromöbel.

Bei Großraumbüros ist angesichts der größeren Störfaktoren von mindestens 12-15 Quadratmetern pro Arbeitsplatz auszugehen.

Wie sieht es mit Pausenräumen aus?

Bei mehr als 10 Beschäftigten oder wenn die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind (ArbStättV Anhang Nr. 4.2 Abs. 1). Näheres regelt die ASR A4.2: Pausen- und Bereitschaftsräume.

Welche Regelungen gelten für die Raumtemperatur?

Die ArbStättV verlangt, dass der Arbeitgeber für eine »gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur« sorgen muss (Anhang Nr. 3.5 Abs. 1). Die »Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5)« schreibt Einzelheiten fest. Danach sollte grundsätzlich mindestens eine Raumtemperatur von 19 Grad (Arbeit im Stehen/Gehen) oder 20 Grad (Arbeit im Sitzen) herrschen. Dies gilt für leichte Arbeit.

Höchstens darf eine Raumtemperatur von 26 Grad herrschen. Bei Temperaturen von 26 – 30 Grad soll der Arbeitgeber durch Maßnahmen Abhilfe schaffen, bei Temperaturen über 30 Grad muss er geeignete Maßnahmen ergreifen: Er kann zum Beispiel Getränke bereitstellen und durch nächtliches Lüften für ein Auskühlen der Räume sorgen. Nicht mehr als Arbeitsraum geeignet sind Räume, wenn die Innenraumtemperatur auf über 35 Grad steigt.

Gibt es Regelungen für Computerarbeit und Bildschirmarbeit?

Ja. Das Arbeiten am Computer kann eine besondere Gefährdung für die psychische und physische Gesundheit der Beschäftigten darstellen. Der Arbeitgeber muss daher Computerarbeitsplätze immer so organisieren, dass Fehlbeanspruchungen und Gesundheitsgefahren vermieden werden. Die Regelungen ergeben sich nunmehr aus der ArbStättV (Anhang 6).

Ergonomisch müssen die Computerarbeitsplätze entsprechend den arbeitsmedizinischen Standards eingerichtet sein. Um Sehstörungen und Augenbeschwerden zu vermeiden, ist eine hohe Qualität des Bildschirms unerlässlich. Der Arbeitgeber muss zudem für ausreichend Erholungspausen sorgen, damit Augen und Rückenmuskulatur immer wieder entlastet werden.

Strikte Vorgaben gibt es auch für mobile Bildschirmgeräte, sofern sie am Arbeitsplatz eingesetzt werden. Auch hier gilt es, die Gesundheit der Beschäftigten zu schonen.

Hat der Personalrat mitzubestimmen?

Ja. Der Personalrat hat bei Gestaltung der Arbeitsplätze mitzubestimmen (§ 80 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG). Die Mitbestimmung bezieht sich auf die Ausgestaltung vorhandener oder vorgesehener Arbeitsplätze, ihre räumliche Unterbringung, ihre Ausstattung mit Geräten und Einrichtungsgegenständen, ihre Beleuchtung und Belüftung. Der Personalrat hat darauf zu achten, dass die Vorgaben der ArbStättV und der einschlägigen »Technische Regeln für Arbeitsstätten« eingehalten werden.

Übersicht Basiswissen Arbeitsschutz (Personalrat)


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