1. Was ist Arbeitsschutz?

Ob in Bürojobs oder in Berufen mit hohem Risiko: Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Beschäftigten vor Gesundheitsschäden und Arbeitsunfällen zu schützen. Missachten sie die Gesetze, Verordnungen und Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz, drohen ihnen empfindliche Strafen – vor allem, wenn Beschäftigte zu Schaden kommen.

Allerdings beschränken sich Schadensersatzansprüche auf Sachschäden. Für Personenschäden tritt im Fall eines Arbeitsunfalles die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Welche Gesetze und Regelungen sind wichtig?

Das wichtigste staatliche Gesetz ist das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Es enthält allgemeine Regelungen für den Gesundheitsschutz. Das ArbSchG gilt auch für Beamte (§ 2 Abs. 2 ArbSchG). Nach § 20 ArbSchG gibt es besondere Regelungen für den öffentlichen Dienst. Wichtig ist außerdem das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Es regelt die Rolle der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

Hinzu kommen verschiedene Verordnungen wie Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) enthält konkrete Vorgaben für die Gestaltung der Arbeitsplätze. Seit 2016 ist dort inhaltsgleich die Bildschirmarbeitsverordnung integriert, die Regeln zum Arbeiten am PC und zum Umgang mit Bildschirmen am Arbeitsplatz und im Homeoffice enthält. Die Bildschirmarbeitsverordnung gilt seither nicht mehr.

Daneben spielen die Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und das Regelwerk der Unfallversicherungen eine Rolle. Auch diese sind – wie die Gesetze und Verordnungen – verbindlich. Man spricht daher vom »dualen System« des Arbeitsschutzes. Die von den Unfallversicherungsträgern erlassenen UVV dienen vor allem der Prävention von Gesundheitsgefährdungen und der Verhütung von Unfällen am Arbeitsplatz, regeln aber auch ärztliche Untersuchungen. Zuständig für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst sind die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände.

Was heißt Arbeitsschutz konkret in der Dienststelle?

Die Arbeitgeber müssen für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sorgen. Sie müssen Gefährdungen bewerten und bei Bedarf Maßnahmen ergreifen. Ein zentrales Instrument im Arbeitsschutz ist dabei die in § 5 ArbSchG verankerte Gefährdungsbeurteilung.

Kommen die Arbeitgeber (Dienststellenleitungen) ihren Pflichten aus den Arbeitsschutzbestimmungen nicht nach, können Personalräte sie im Rahmen ihrer Kontrollfunktion nach § 62 Nr. 2 BPersVG dazu anhalten.

Beschäftigte oder Personalräte können sich beim zuständigen Unfallversicherungsträger oder den Gewerbeaufsichtsämtern und vergleichbaren Landesbehörden über Mängel beim Arbeitsschutz beschweren. Das geht auch anonym.

 

Übersicht Basiswissen Arbeitsschutz (Personalrat)


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