Arbeitsverdichtung, Zeitdruck und Stress prägen vielerorts den Arbeitsalltag. Psychische Belastungen sind die Folge. Depressionen, Burn Out und andere psychische Erkrankungen, aber auch körperliche Beschwerden wie Herz-Kreislauferkrankungen oder Schlafstörungen nehmen zu. Solche psychischen Belastungen bei der Arbeit sind bei der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.
Die vom Arbeitgeber nach § 5 ArbSchG obligatorisch durchzuführende Gefährdungsbeurteilung ist ein Verfahren zur Bestandsaufnahme, um die Gefährdungen in der Dienststelle zu ermitteln, zu dokumentieren und wirksame Gegenmaßnahmen festzulegen. Seit 2013 schreibt das ArbSchG explizit vor, dass die psychischen Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden müssen (§ 5 Abs. 3 Nr. 6 ArbSchG).
Bei psychischen Belastungen fehlt bisher allerdings oft die Erfahrung, wie damit umzugehen ist. Deshalb gibt es Leitfäden und Handlungshilfen bei den Unfallversicherungsträgern, den Arbeitsschutzbehörden, der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, den Gewerkschaften und der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie. Auch für das Ermitteln der psychischen Belastungen empfehlen sich die bewährten »7 Schritte« für die Gefährdungsbeurteilung (siehe unter Frage 3).
Um den Gründen für die Überlastung oder Überforderung auf die Spur zu kommen, haben sich folgende Erhebungsmethoden in der Praxis bewährt:
Mit Fragebogen oder den mündlich durchgeführten Befragungen der Beschäftigten sollten folgende Faktoren ermittelt werden:
Wichtig für den nachhaltigen Erfolg beim Beseitigen von psychischen Belastungen ist, dass die getroffenen Maßnahmen nicht nur einmalig beim Vollzug überprüft, sondern in der Folge regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und bei Bedarf angepasst werden.